Nach einer Entscheidung des Hessichen Landessozialgerichts vom 3. Mai 2006 in dem Verfahren L 9 B 16/06 SO soll jedenfalls die Vorlage eines Telefaxsendeprotokolls alleine die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid nicht beweisen können.
Seine Entscheidung begründete das Gericht wie folgt:
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