Sofern keine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualtaten vorliegt, sind Sicherungsverwahrte im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) zur Bewährung zu entlassen, wobei die die Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht für → weiter lesen…


