Die Förderung des Tischfußballs in der Form des wettkampfmäßigen Drehstangen-Tischfußballs ist gemeinnützig, weil es sich um Förderung des Sports i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO handelt. → weiter lesen…
// Joachim Sokolowski // Rechtsanwalt Strafrecht // Fachanwalt für Sozialrecht // Neu-Isenburg // |
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Die Förderung des Tischfußballs in der Form des wettkampfmäßigen Drehstangen-Tischfußballs ist gemeinnützig, weil es sich um Förderung des Sports i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO handelt. → weiter lesen… Nach der Entscheidung des Bundefinanzhofes vom 26. Januar 2006 in dem Verfahren III R 51/05 haben Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs… → weiter lesen… |
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