S. 1 v. 212

Nichterscheinen in der Hauptverhandlung: Glaubhaftmachung einer Erkrankung

Bechluss des LG Gießen
In dem vom LG Gießen am 25.04.2012 entschiedenen Verfahren – 7 Qs 51/12 – war ein Betroffener nicht zur Hauptverhandlung erschienen.
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Echter ungarischer Führerschein führt nicht unbedingt zur Berechtigung in Deutschlad Kraffahrzeuge zu führen

In dem vom OLG Stuttgart mit Beschluß vom 6.2.2012 (6 Ss 605/11) entschiedenen Fall hatte der Angeklagte durch Vorlage eines „(…) total gefälschten ukrainischen Führerscheins (…)“ bei „(…) der ungarischen Führerscheinstelle (…)“ zum Zwecke der Umschreibung der angeblich bestehenden „ukrainischen Fahrerlaubnis“ und anschließender Entgegennahme eines „echten ungarischen“ Führerscheins von einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht (§ 267 Abs. 1 StGB). → weiter lesen…

Tagessatzhöhe bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung sind bezüglich der Tagessatzhöhe nicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Gesamtstrafenbildung, sondern die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten einzubeziehenden tatrichterlichen Entscheidungen maßgeblich.
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Bis wann muss das Gericht warten wenn der Betroffene sich verspätet?

Entscheidung des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluß vom 28. Februar 2012 (2 Ss-OWi 21/12, 2 Ss OWi 21/12) festgestellt dass für die Frage, bis wann das Gericht auf den sich verspätenden Betroffen warten muß, nicht der tatsächliche Sitzungsbeginn, sondern der Zeitpunkt, zu dem geladen war, maßgeblich ist.
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Sachaufklärung ist wichtiger als Verfahrensbeschleunigung

Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Die Strafkammer des Landgerichts lehnte einen Beweisantrag der Verteidigung ab, da er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden sei. Zur Begründung führte sie aus: → weiter lesen…

Anrechnung von Therapiezeiten auf die zu vollstreckende Strafe

Die Anrechnung von Therapiezeiten gem. § 35 Abs. 3 BtMG setzt voraus, dass die zu vollstreckende Strafe oder der zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht überschreitet. → weiter lesen…

Voraussetzungen einer DNA-Untersuchung

Das OLG Celle hat sich in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren Az: 1 Ws 556/09 ausführlich mit den Voraussetzungen der Anordnung einer DNA-Untersuchung, insbesondere bezüglich eines der Hehlerei verdächtigen Täters, befasst. → weiter lesen…

Strafanzeige der etwas anderen Art

Eine Strafanzeige der etwas anderen Art erreichte am 10.2. die Polizeistation in Seligenstadt per “Online-Wache”.
Ein 29-Jähriger schildert, was ihm am Rosenmontag, vermutlich zwischen 2 und 4 Uhr, widerfahren ist: → weiter lesen…

BGH: Folgen einer verspätet erteilten Belehrung eines ausländischen Beschuldigten über sein Recht auf Unterrichtung der konsularischen Vertretung

In dem Verfahren 3 StR 318/07 hat sich der BGH mit den Folgen einer verspätet erteilten Belehrung eines ausländischen Beschuldigten über sein Recht auf Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates befasst und u.a. folgendes ausgeführt: → weiter lesen…

Wiederaufnahme zu ungunsten des Angeklagten

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundesrates hat mit Empfehlung vom 7.12.2007 (Drucksache 655/1/07) dem Bundesrat für seine Sitzung → weiter lesen…

EU-weite Überwachung von Bewährungsauflagen

Am 7. Dezember haben sich die EU-Justizminister auf eine künftige EU-weite Überwachung von Bewährungsauflagen geeinigt.

Ziel des im Januar 2007 gemeinsam → weiter lesen…

BGH: Anordnung einer Entziehungskur setzt Aussicht auf Behandlungserfolg voraus

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2007 in dem Verfahren 2 StR 393/07 setzt die Anordnung einer Entziehungskur nach § 64 StGB die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus. → weiter lesen…

BGH: Beginn der Revisionsbegründungsfrist

In seiner Entscheidung vom 5. September 2007 hat der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, wann die Revisionsbegründungsfrist beginnt, wenn in dem zugestellten Urteil sowohl in der Urteilsurschrift als auch in den Ausfertigungen die verkündete Urteilsformel fehlt.

Der BGH stellte fest, dass diese Zustellung wirksam war.

In seiner Begründung führt er u.a. aus: → weiter lesen…

BGH: Verschlechterungsverbot und Nachholung der Führerscheineinziehung nach § 69 StGB

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 4. September 2007 in dem Verfahren 4 StR 393/07 in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 5, 168, 178) festgestellt, dass das → weiter lesen…

BGH: Es gibt im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht

In seiner Entscheidung vom 22. Mai 2007 in dem Verfahren 1 StR 582/06 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass es im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins gibt, der nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht.

Desweiteren hat das Gericht (u.a.) folgendes ausgeführt:
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Onlinedurchsuchung, es besteht Prüfungsbedarf

Die Bundesregierung hat in Ihrer Antwort – Drucksache 16/4997 vom 10.04.2007 – mitgeteilt, dass im Bundeskriminalamt (BKA) derzeit die technische Umsetzbarkeit von Online-Durchsuchungen im Rahmen eines Entwicklungsprojektes geprüft werde. In welcher Ausgestaltung diese Maßnahme als → weiter lesen…

Anrechnung von in Ungarn erlittener Freiheitsentziehung

In seiner Entscheidung vom 28. März 2007 in dem Verfahren 1 StR 137/07 hat der Bundesgerichtshof entscheiden, dass es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der Angeklagte in dieser Sache in Ungarn erlitten hat, nach § 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB geboten, sei, → weiter lesen…

BGH zu den Voraussetzungen der Strafmilderung nach § 213 1. Alt StGB

In seiner Entscheidung vom 11.12.2006 hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der Strafmilderung beim Totschlag gem. § 213 1. Alternative StGB befasst und folgendes ausgeführt:

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 beschlossen:
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BGH zu den Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB

In seinem Beschluss vom 22.11.2006 in dem Verfahren 2 StR 430/06 hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB befasst und folgendes ausgeführt: → weiter lesen…

BGH: U-Haft in Curacao

Nach der Entscheidung des BGH vom 25. Oktober 2006 in dem Verfahren 5 StR 382/06 ist eine in Curacao erlittene Untersuchungshaft im Verhältnis von 1/3 auf die jeweils erkannte Strafe anzurechnen.

Die Entscheidung kann im Volltext hier auf den Seiten des BGH abgerufen werden.

Urteilsaufhebung erstreckt sich nicht auf Mitangeklagten

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2006 in dem Verfahren 1 StR 57/06 ist § 357 StPO nicht zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten anwendbar, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war, so dass sich die Urteilsaufhebung nicht auf den früheren Mitangeklagten erstreckt.

Die Entscheidung wird wie folgt begründet:
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BGH zu den Anforderungen an die Anklageschrift

In seine Urteil vom 28. April 2006 in dem Verfahren 2 StR 174/05 hat der Bundesgerichtshof eingehend zu den Anforderungen an die Anklageschrift gem. § 200 I StPO Stellung genommen und auf die Revision des Angeklagten das Landgerichtliche Urteil aufgehoben und das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückverwiesen:
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OLG Köln: Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung

In seinem Beschluss vom 12. Mai 2006 hat sich das Oberlandesgericht Köln in dem Verfahren 2 Ws 188/06 mit der Ablehnung eines Antrages auf Pflichtverteidigerbestellung befasst.

Es hat hierzu ausgeführt, → weiter lesen…

BGH zum Aussageverweigerungsrecht eines Verurteilten

Mit Beschluss vom 28. April 2006 in dem Verfahren StB 2/06 hat der Bundesgerichtshof sich eingehend mit dem Aussageverweigerungsrecht eines bereits Verurteilten und nunmehr als Zeugen befragten befasst und für den vorliegenden Fall ein Aussageverweigerungsrecht auch nach erfolgter Verurteilung bejaht:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Beschwerdeführerin am 5. November 1996 unter anderem des Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, eines weiteren Mordes an zwei Menschen in Tateinheit mit versuchtem Mord an zwei weiteren Menschen und mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, eines weiteren versuchten Mordes an zwei Menschen sowie des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, jeweils begangen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, verurteilt. Dem rechtskräftigen Urteil lagen die Ermordung des US-Soldaten P. am 7./8. August 1985 und der am 8. August 1985 verübte Sprengstoffanschlag auf die Rhein-Main-Airbase in Frankfurt am Main sowie die versuchte Ermordung des damaligen Staatssekretärs im Bundesfinanzministerium, Dr. T. , und dessen Fahrers zugrunde.
Wegen dieser Anschläge führt die Bundesanwaltschaft auch weiterhin Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2005 vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs als Zeugin vernommen. Dabei wurden ihr folgende Fragen gestellt:
“Wie gestaltete sich der Tatablauf beim Anschlag auf die Rhein-Main US Air Base in Frankfurt am Main und bei der Tötung des US-Soldaten P. ?”
“Waren Sie an diesen Taten beteiligt?”

“Waren Sie an der Tat der versuchten Tötung an dem Staatssekretär und dessen Fahrer beteiligt?”

“War an der Vorbereitung und Ausführung des Anschlags auf Staatssekretär Dr. T. , am Anschlag auf die US-Air Base und an der Tötung des US-Soldaten P. G. beteiligt?”

Nach Vorhalt der entsprechenden Passage aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. November 1996 wurde weiterhin die Frage gestellt:

“Sind diese Feststellungen über die Anmietung des Fahrzeugs am 15. September 1988 gegen 16.00 Uhr bei dem Mietwagenunternehmen W. zutreffend?”
Nachdem die Beschwerdeführerin die Beantwortung dieser Fragen unter Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht abgelehnt hatte, hat der Ermittlungsrichter der Zeugin – nach Hinweis auf die Grundlosigkeit ihrer Weigerung und deren Folgen gemäß § 70 StPO – auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt und gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise Ordnungshaft von fünf Tagen festgesetzt, sowie Erzwingungshaft, längstens bis zur Dauer von sechs Monaten, angeordnet. Der von der Zeugin hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen.
II.

Die – hinsichtlich der Erzwingungshaft zulässige (§ 304 Abs. 5 StPO) – Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Bundesanwaltschaft war zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführerin hinsichtlich aller Fragen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zustand.

1. Allerdings besteht eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er sich durch seine Antwort der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt.

Eine solche Gefahr wird jedoch vielfach nicht auszuschließen sein, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt. Das ist in einem Fall angenommen worden, in dem der rechtskräftig verurteilte Täter eines Raubüberfalls als Zeuge zur Identität seiner Komplizen befragt werden sollte und die Auskunft im Hinblick darauf verweigerte, dass es im Tatzeitraum zu ähnlich gelagerten Überfällen gekommen war, eine bandenmäßige Begehung in Betracht kam und die Identität einzelner Tatbeteiligter noch nicht geklärt werden konnte (BGH StraFo 2006, 69 f.). Aus demselben Grunde wurde auch einem Betäubungsmittelhändler ein Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden, der wegen mehrerer eigener Handelsgeschäfte abgeurteilt worden war und nach Rechtskraft seiner Verurteilung zur Identität seiner Lieferanten als Zeuge befragt wurde, obgleich er im Verdacht stand, in Verbindung mit diesem Personenkreis weitere, nicht vom Strafklageverbrauch umfasste Betäubungsmitteldelikte begangen zu haben (BVerfG NJW 2002, 1411 f.).
2. Ein entsprechender Zusammenhang kann auch bei einem Mitglied einer terroristischen Vereinigung gegeben sein, wenn es weiterer Straftaten verdächtig ist, für die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BGHSt 29, 288, 294). Die von einer solchen Vereinigung begangenen Straftaten sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie vom gleichen Täterkreis mit weitgehend gleich bleibender Aufgabenverteilung begangen werden, wobei häufig die verwendeten Tatmittel sowie die Art und Weise der Planung und Ausführung Übereinstimmungen aufweisen. Daher liegt es auf der Hand, dass Erkenntnisse über die konkrete Beteiligung eines Mitglieds der Vereinigung an einer bestimmten Tat vielfach auch Rückschlüsse über seine und die Beteiligung von weiteren Mitgliedern an einer anderen Tat der Vereinigung zulassen und somit “Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude” werden können (vgl. BGH NJW 1999, 1413 m. w. N.).

3. Eine auf einem derartigen Zusammenhang beruhende Verfolgungsgefahr war auch für die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen. Sie steht im Verdacht, als Mitglied der “RAF” an weiteren, bislang nicht abgeurteilten Straftaten beteiligt gewesen zu sein, für die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist. Bei Beantwortung von Fragen nach den Beteiligten an ihren abgeurteilten Taten bestünde für die Beschwerdeführerin die Gefahr, dass sie durch deren Preisgabe zugleich auch Tatbeteiligte an weiteren, noch verfolgbaren eigenen Straftaten offenbart. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass sich durch die begehrte Auskunft die konkrete Gefahr einer Strafverfolgung der Beschwerdeführerin ergibt (vgl. BGH StraFo 2006, 69 f.; BVerfG NJW 2002, 1411 f.).

Entsprechendes gilt indessen auch für jede andere weiterführende Erkenntnis zu den abgeurteilten Taten, die von der Befragung der Beschwerdeführerin erwartet wird. Auch bei solchen Erkenntnissen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Rahmen einer mosaikartigen Beweisführung Bedeutung für den gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Tatverdacht hinsichtlich weiterer Taten erlangen können.
III.
Diese Gründe stehen auch einer Festsetzung des beantragten Ordnungsgeldes entgegen. Daher hat der Senat seine Entscheidung, auch wenn eine (isolierte) Beschwerde gegen diese Anordnung nicht zulässig gewesen wäre, auf diese erstreckt und den Antrag der Bundesanwaltschaft insgesamt zurückgewiesen.

Die Enstcheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.

Absprachen im Strafverfahren

Das Bundesjustizministerium hat seiner eigenen Pressemitteilung zu Folge am 19. Mai 2006 den Referentenentwurf zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren an die Ressorts zur Stellungnahme → weiter lesen…

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