Erwägungen bezüglich der Strafaussetzung zur Bewährung

Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Versagt das Gericht einem Angeklagten der zu Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder weniger verurteilt wird die Strafaussetzung zur Bewährung, so hat es diese Entscheidung auf eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten (vgl. BGHSt 29, 319, 324; Fischer aaO § 56 Rdn. 23 m.w.N.) gem. § 56 II StGB zu stützen. → weiter lesen…

Bagatellisierung des in einer Freiheitsstrafe liegenden Übels…

Das Landgericht hatte in seinem Urteil bezüglich der Prüfung der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung u.a. ausgeführt

die freiheitsentziehende Strafverbüßung werde den Angeklagten in seinen – vagen – Lebensplanungen auch „nicht groß beeinträchtigen“, → weiter lesen…