Hat der Täter das Opfer ganz oder wenigstens zu einem überwiegenden Teil für die tat entschädigt, so kann nach der Vorschrift des § 46a StGB u.a. die Strafe mildern.
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// Joachim Sokolowski // Rechtsanwalt Strafrecht // Fachanwalt für Sozialrecht // Neu-Isenburg // |
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Hat der Täter das Opfer ganz oder wenigstens zu einem überwiegenden Teil für die tat entschädigt, so kann nach der Vorschrift des § 46a StGB u.a. die Strafe mildern.
In seiner Entscheidung vom 11.12.2006 hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der Strafmilderung beim Totschlag gem. § 213 1. Alternative StGB befasst und folgendes ausgeführt: Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 beschlossen: |
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