Hat der Täter das Opfer ganz oder wenigstens zu einem überwiegenden Teil für die tat entschädigt, so kann nach der Vorschrift des § 46a StGB u.a. die Strafe mildern.
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// Joachim Sokolowski // Rechtsanwalt Strafrecht // Fachanwalt für Sozialrecht // Neu-Isenburg // |
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Hat der Täter das Opfer ganz oder wenigstens zu einem überwiegenden Teil für die tat entschädigt, so kann nach der Vorschrift des § 46a StGB u.a. die Strafe mildern.
In seinem Beschluss vom 5. Oktober 2010 in dem Verfahren 3 StR 339/10 hat der Bundesgerichtshof sich erneut mit der Abgrenzung zwischen (Mit-)täterschfaft und Beihilfe beim verbotenen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln befasst und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes Ausgeführt: → weiter lesen…
Dass die Polizei das Foto einer Person veröffentlich, von der sie der Überzeugung ist, dass es sich nicht um den Täter handelt, ist wohl eher ungewöhnlich. → weiter lesen… |
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