§ 100a StPO regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Telefonüberwachungsmaßnahme angeordnet werden darf.
Der erste Absatz lautet aktuell
// Joachim Sokolowski // Rechtsanwalt Strafrecht // Fachanwalt für Sozialrecht // Neu-Isenburg // |
||
|
§ 100a StPO regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Telefonüberwachungsmaßnahme angeordnet werden darf. Der erste Absatz lautet aktuell Das Bundesverfassugsgericht hat in seiner Entscheidung vom 30. April 2007 in dem Verfahren 2 BVR 2151/06 Festgestllt, dass die Telefonüberwachung eines Verteidigers allenfalls dann zulässig ist, wenn gegen den Verteidiger selbst wegen des Verdachts einer sogenannten Katalogtat ermittelt werde. |
||
|
© 2013 RA Sokolowski - Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwalt Sozialrecht, Neu-Isenburg bei Frankfurt Anmelden Powered by WordPress & Atahualpa |
||