Das SG Fulda hat in seinem Beschluß vom 28.03.2012 – S 4 SF 1/11 E – festgestellt, dass auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren eine fiktive Terminsgebühr entsteht, wenn das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis endet.
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// Joachim Sokolowski // Rechtsanwalt Strafrecht // Fachanwalt für Sozialrecht // Neu-Isenburg // |
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Das SG Fulda hat in seinem Beschluß vom 28.03.2012 – S 4 SF 1/11 E – festgestellt, dass auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren eine fiktive Terminsgebühr entsteht, wenn das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis endet. Das LSG hat sich nun in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 in dem Verfahren L 2 SF 342/09 E mit der heftig umstrittenen Frage, welche Gebühren bei einer sozialrechtlichen Untätigkeitsklage entstehen befasst und festgestellt, dass es sich dann, wenn auf eine Untätigkeitsklage der begehrte Bescheid erlassen → weiter lesen… Mit Beschluss vom 20 November 2006 in dem Verfahren II ZB 9/06 hat der BGH festgestellt, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG anfällt, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt. Der BGH hat folgendes ausgeführt: |
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