In seinem Beschluß vom 1. März 2012 – 2 StR 30/12 – hat der BGH das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, da das Landgericht sich in seiner Entscheidung nicht mit der Frage befasst hat, ob der Angeklagte gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen war.
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