Nach § 23 Ia StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, so lange der Motor läuft und wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss.
// Joachim Sokolowski // Rechtsanwalt Strafrecht // Fachanwalt für Sozialrecht // Neu-Isenburg // |
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Nach § 23 Ia StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, so lange der Motor läuft und wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hatte in dem Verfahren P.St. 2016 darüber zu entscheiden, ob die Vorschriften des § 68 Abs. 2 HBG und des § 86 Abs. 3 HSchG, die es hessischen Beamten gebieten, sich → weiter lesen… |
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