13 Monate sind zu lang: Gebot zügiger Verfahrenserledigung

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

13 Monate zwischen Erlass des Urteils und Eingang der Akte beim beim Generalbundesanwalt sind unangemessen lang und stellen einen Konventionsverstoßes wegen Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung gemäß Art. 6 I S. 1 MRK dar. → weiter lesen…

Vorsitzender muss sämtliche Verfahren neu erarbeiten…

In einem Verfahren dass den Anspruch auf Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung zum Gegenstand hat und in dem bereits im Februar 2008 die Klage bei Gericht eingegangen ist, hatte ich dem Gericht im April u.a. mitgeteilt → weiter lesen…