Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluß vom 5.3.2012 (5 S 3239/11) festgestellt, dass ein Bordell nach der BauNVO 1990 den in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen “Gewerbebetrieben aller Art” und nicht den nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen “Vergnügungsstätten” zuzuordnen.
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