Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt.
Mit diesem Leitsatz hat der große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes seine Entscheidung vom 26. Oktober 2005 in dem Verfahren GSSt 1/05 versehen.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.