Vertrag über Vollzeitpflege

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2006 in dem Verfahren III ZR 2/06 festgestellt, dass bei der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII der Pflegevertrag unter der Geltung des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes grundsätzlich nicht zwischen dem Träger der Jugendhilfe und den Pflegeeltern, sondern zwischen den Personensorgeberechtigten des betreffenden Kindes und den Pflegeeltern zustandekommt.

Das Gericht begründet seine Enstcheidung wie folgt:
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