Der Hinweis des Angeklagten, er sei „durch eine akute Erkrankung verhandlungsunfähig“ gewesen, sowie die Vorlage eines Attests in dem mitgeteilt wird, dass der Patient „krankheitsbedingt verhandlungsunfähig“ gewesen sei, genügen nach der Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom 6.2.2007 (2 Ws 99/07) nicht, um die Abwesenheit in der Hauptverhandlung ausreichend zu entschuldigen.
Seine Entscheidung hat das Gericht maßgeblich wie folgt begründigt:
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