Im Bundesgestzblatt vom 26.10.2011 wurde auf Bl. 2082 das Gesetz zu Änderung des § 522 ZPO verkündet, so dass diese Vorschrift ab dem 27.10.2011 in seiner neuen Fassung anzuwenden ist.
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// Joachim Sokolowski // Rechtsanwalt Strafrecht // Fachanwalt für Sozialrecht // Neu-Isenburg // |
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Im Bundesgestzblatt vom 26.10.2011 wurde auf Bl. 2082 das Gesetz zu Änderung des § 522 ZPO verkündet, so dass diese Vorschrift ab dem 27.10.2011 in seiner neuen Fassung anzuwenden ist. Zum 1. Juli 2011 wurden die Pfändungsfreigrenzen, also die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen, erhöht.
In seiner Entscheidung vom 21.11.2007 in dem Verfahren 19 W 74/07 hat das Landgericht Frankfurt sich mit der Frage der Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, → weiter lesen… Der Deutsche Bundesrat hat mit Drucksache 16/6970 vom 7.11.2007 einen Entwurf zur Änderung der ZPO und des ArbGG vorgelegt, mit dem u.a. die Berufungsstreitwert von 600,00 € auf 1.000,00 € angehoben werden soll. → weiter lesen… Mit Beschluss vom 20 November 2006 in dem Verfahren II ZB 9/06 hat der BGH festgestellt, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG anfällt, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt. Der BGH hat folgendes ausgeführt: In seiner Entscheidung vom 11.Mai 2006 in dem Verfahren 4 TA 243/06 hat das LSG Hessen zum Wissensvertreter nach § 141 ZPO folgendes festgestellt: |
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