Mit Entscheidung vom 06.09.2007 in dem Verfahren 9 Sa 55/07 hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 21. November 2006 zurückgewiesen und ebenso wie die Vorinstanz einen Anspruch der Auszubildenden eines Arbeitgebers im öffentlichen Dienst auf Erstattung von Fahrtkosten und Auslagen für die Unterkunft, die durch ihre Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen staatlichen Berufsschule angefallen sind, bejaht.
Die für die Fahrtkosten- und Auslagenerstattung maßgebliche tarifvertragliche Regelung im Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – besonderer Teil Berufsbildungsgesetz – lautet: „Ist der Besuch einer auswärtigen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst, werden die notwendigen Fahrtkosten sowie die Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsaufwand nach Maßgabe des Abs. 2 erstattet“.
Das Landesarbeitsgericht hat diese tarifvertragliche Norm wie folgt ausgelegt:
a) Auswärtige Berufsschule
Eine Berufsschule im Tarifsinne sei „auswärtig“, wenn sie örtlich außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte gelegen ist. Es sei nicht erforderlich, dass es sich bei der „auswärtigen Berufsschule“ um eine Berufsschule handelt, die zum einen außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte gelegen ist und zum zweiten nicht die zuständige staatliche Berufsschule ist. Es genüge, dass die vom Auszubildenden zu besuchende Berufsschule „auswärtig“ ist, also örtlich außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt.
b) Veranlassen
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts gelte der Besuch einer auswärtigen Berufsschule dann als vom Ausbildenden „veranlasst“, wenn der Ausbildende den Auszubildenden auf irgendeine Art und Weise dazu bringt, eine ganz bestimmte, außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte gelegene Berufsschule zu besuchen. Es käme nicht darauf an, ob der Ausbildende eine andere als die zuständige staatliche Berufsschule wählt. Auf die Gründe des Ausbildenden für sein Handeln käme es nicht an.
Bei Anwendung dieser so ausgelegten tarifvertraglichen Bestimmung seien die Voraussetzungen für den Anspruch des klagenden Auszubildenden im öffentlichen Dienst auf Erstattung der Fahrtkosten und der Auslagen für die Unterkunft gegeben.
Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat für die Beklagte die Revision zugelassen. Zzt. steht noch nicht fest, ob der Ausbilder gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 06.09.2007 Revision einlegen wird. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die streitige Tarifvertragsauslegung nur für den TVAöD gilt.