Zum 1. Januar wird die in § 20c SGB V geregelte Selbsthilfeförderung neu geregelt.
So müssen die Fördermittel, die z.Zt. 0,55 € pro Versicherten und Jahr betragen, verbindlich durch die Krankenkassen ausgegeben werden. Nicht verwendete Mittel fließen in einen Gemeinschaftsfonds und stehen im nächsten Jahr der Selbsthilfe zusätzlich zur Verfügung.
Außerdem soll das Antragsverfahren erleichtert werden.