Das Bundesverfassugsgericht hat in seiner Entscheidung vom 30. April 2007 in dem Verfahren 2 BVR 2151/06 Festgestllt, dass die Telefonüberwachung eines Verteidigers allenfalls dann zulässig ist, wenn gegen den Verteidiger selbst wegen des Verdachts einer sogenannten Katalogtat ermittelt werde.
In seiner Entscheidungsbegründung führt das Gericht aus:
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Das Abhören der berufsbezogenen Gespräche des Beschwerdeführers berührt den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, das dem Rechtsanwalt eine von staatlicher Kontrolle und Bevormundung freie Berufsausübung gewährleistet und dazu insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant schützt (vglBVerfGE 113, 29 <49> ). Maßnahmen, die geeignet sind, das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu stören oder gar auszuschließen, greifen in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts ein. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts liegt dabei auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege (vgl.BVerfGE 113, 29 <49> ). Die herausgehobene Bedeutung der unkontrollierten Berufsausübung eines Rechtsanwalts gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und hätte die Fachgerichte vorliegend zu einer Ablehnung der Anordnung veranlassen müssen.
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Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BVerfG im Volltext abgerufen werden.
[…]nicht nur in seiner Entscheidung vom 30. April 2007, sondern bereits in einer Entscheidung vom 18. April 2007 in dem Verfahren 2 BvR 2094/05 hat das […]