In seiner Entscheidung vom 25. November 2009 in dem Verfahren VIII ZR 322/08 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Abrechnung der Brennstoffkosten zu stellen ist und folgenden Leitsatz aufgestellt:
Eine ordnungsgemäße Abrechnung über Brennstoffkosten erfordert nur die summenmäßige Angabe der Verbrauchswerte und der dafür angefallenen Kosten. Eine aus sich heraus vollständige Überprüfbarkeit dieser Angaben auf ihre materielle Richtigkeit ist nicht erforderlich, sondern bleibt einer auf Verlangen des Mieters zu gewährenden Belegeinsicht vorbehalten.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.