Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 in dem Verfahren VII B 324/05 festgestellt, dass keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 vom 23. Juni 1993 in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung bestünden.
Ausserdem führte das Gericht aus, dass die Frage, ob eine Ergänzungsabgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nur befristet erhoben werden darf, bereits (im verneinenden Sinn) durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt sei.Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.