In seinem Urteil vom 15. März 2006 in dem Verfahren VIII ZR 74/05 hat der Bundesgerichtshof sich mit der Frage beschäftigt, ob dem Mieter von Wohnraum ein Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage zusteht, wenn die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektro-magnetische Felder nicht überschreitet.
Der BGH bestätigte die Ansicht des vorinstanzlichen Gerichts, dass der Unterlassungsanspruch dann ausgeschlossen sei, wenn der betroffene Mieter die von der Mobilfunkanlage ausgehenden Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder als unwesentlich dulden müsse.
Für die wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist der Mieter Beweispflichtig.
Die Entscheidung kann hier im Volltext abgerufen werden.