Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2006 in dem Verfahren IV ZR 263/03 festgestellt, dass eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.
Die Entscheidung kann im Vollltext hier abgerufen werden.