In seinem Urteil vom 22. Februar 2006 in dem Verfahren VIII ZR 362/04 hat der Bundesgerichtshof mit der Umlegbarkeit von Heizungskosten im Wohnraummietverhältnis nach Übertragung des Betriebs der Heizungsanlage auf einen Dritten, befasst:
Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter die Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten BerechnungsVO zu tragen hat, erlaubt dem Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten überträgt (Wärmecontracting), dann nicht die Umlegung der Wärmelieferungskosten auf den Mieter, wenn die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung der Zweiten BerechnungsVO (hier: Fassung vom 5. April 1984) eine Umlegung der Kosten der Wärmelieferung im Nahbereich nicht vor-sah (Anschluss an Senat, Urteil vom 6. April 2005 – VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776).
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