…ermöglicht die grundsätzlich unzulässige Zurückverweisung.
Dies hat das SG Darmstadt in seinem Beschluß vom 4.02.2013 – S 13 SV 9/12 – klargestellt und das vom SG Kassel nach Darmstadt verwiesene Verfahren wieder zurück an das SG Kassel gegeben, was es u.a. wie folgt begründet:
Weil der Beschluss des Sozialgerichts Kassel […]objektiv unhaltbar und unverständlich ist und das rechtliche Gehör des (eigentlich) beklagten Bundesministeriums der Justiz verletzt worden ist, entfaltet der Beschluss keine Bindungswirkung, weswegen eine Rückverweisung zu erfolgen hatte. […]
Grundsätzlich hat ein Verweisungsbeschluss des abgebenden Gerichts abdrängende und aufdrängende Wirkung. Weder Zurückverweisung noch Weiterverweisung sind dann im Normalfalle noch möglich.[…]
Neben den Fällen der Willkür, wenn also der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, und der Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze, z.B. der Verletzung rechtlichen Gehörs, entfällt eine Bindung bei offensichtlich unhaltbarem, objektiv unverständlichem, unsachlichem, nicht mehr zu rechtfertigendem Verhalten des abgebenden Gerichts […].
Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Vorliegend war dem verweisenden Spruchkörper des Sozialgerichts Kassel von Anbeginn bewusst, dass es sich um eine Streitigkeit handelt, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist.
[…]
Wenn aber eine sachliche Zuständigkeit durch das Sozialgericht Kassel nicht festgestellt werden konnte, lag es auf der Hand, dass der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ebenfalls nicht eröffnet sein würde. Damit war denknotwendig ebenfalls ausgeschlossen, dass ein vom Rechtsweg und von der sachlichen Zuständigkeit her unzuständiges Sozialgericht Darmstadt örtlich für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit zuständig sein würde. Wegen der zwingenden Vorgaben des § 17a Abs. 2 GVG hätte das Sozialgericht Kassel daher das oder ggf. die (örtlich) zuständige/n Gericht/e des zulässigen Rechtsweges ermitteln müssen und den Rechtsstreit dorthin verweisen müssen. Eine Wahlmöglichkeit, ohne Prüfung des zulässigen Rechtswegs nur wegen örtlicher Unzuständigkeit zu verweisen, existiert unter keinen Umständen.
Weiter wurden elementare Verfahrensgrundsätze verletzt. Das rechtliche Gehör des (eigentlich) beklagten Bundesministeriums der Justiz wurde nicht beachtet. Das Sozialgericht Kassel hat als Beklagten das Land Hessen erfasst, obwohl die Klage explizit gegen das Bundesministerium der Justiz erhoben worden war. Es gab auch keinen Hinweis, dass der Kläger einem Irrtum unterlegen war, der ggf. die einfache Berichtigung des Beklagtenrubrums hätte rechtfertigen können. Für die Annahme des Landes Hessen als Beklagten gab es keinen sachlichen Anknüpfungspunkt. Denn für die Zeiten, für die der Kläger Zahlungen begehrt, war er ausschließlich in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Niedersachsen inhaftiert gewesen.
[…]