In dem vom BGH am 13.01.2016 entschiedenen fall (2 StR 347/15) hatten beide Angeklagte gegen den Geschädigten, einen Bauunternehmer, noch offene Lohnforderungen aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis. Da sie wiederholt vertröstet und hingehalten worden waren, lauerten sie dem Geschädigten auf, forderten unter Drohung mit einem „erhobenen Holzschlagwerkzeug“ Bargeld und entnahmen seiner Geldbörse einen Betrag von 200 Euro. Anschließend erhielt der Geschädigte noch einen Schlag mit dem „Stock“ gegen die Stirn.
Das Landgericht hatte die Angeklagten unter anderem wegen besonders schweren Raubes gemäß § 249 I, § 250 II Nr. 1 StGB verurteilt. Diese Verurteilung hob der BGH nun auf und begründete dies damit, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichend belegen würden, dass die Angeklagten in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben, als sie dem Geschädigten das Geld aus dessen Börse nahmen. Es wäre zu prüfen gewesen, ob die die Angeklagten, von einem Recht auf eigenmächtige Befriedigung ihrer Geldforderungen ausgingen und glaubten, aufgrund ihrer Lohnforderung sich das Geld nehmen zu dürfen. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätten die Angeklagten sich in einem Tatbestandsirrtum befunden, der den Vorsatz ausgeschlossen hätte.
Aus den Entscheidungsgründen:
[…] 2. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Feststellungen belegen nicht ausreichend, dass die Angeklagten in der Absicht rechtswidriger Zueignung handelten, als sie dem verängstigten Geschädigten das Geld aus dessen Börse wegnahmen. Das Landgericht hätte die nicht fernliegende Möglichkeit erörtern müssen, ob die Angeklagten, denen es darum ging, ihnen zustehenden Lohn zu erhalten, irrig von einem Recht auf eigenmächtige Befriedigung ihrer Geldforderungen ausgingen und glaubten, die Übereignung der sich im Besitz des Geschädigten befindlichen Geldscheine beanspruchen zu dürfen. Sollten sie irrtümlich angenommen haben, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, hätten sie sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 – 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 90 f.; Beschluss vom 11. September 1990 – 5 StR 345/90, StV 1991, 515).Dass das Landgericht hierauf nicht eingegangen ist, begründet einen sachlich-rechtlichen Fehler, der zur Aufhebung zwingt.
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