Das Bundeskabinett hat nunmehr einen Regierungsentwurf zum Vaterschaftsgesetz vorgelegt.
Die Gesetzesänderungen sollen nunmehr in den Bundestag eingebracht und entsprechend den Vorgaben des BVerfG bis März 2008 in Kraft treten.
Der Entwurf sieht vor, Vätern, Müttern und Kindern einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung und Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten Probe einzuräumen. Dieser Anspruch soll notwendigenfalls in einem familiengerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden können.
Hierdurch soll das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Kenntnis der Abstammung gesetzlich geregelt werden.
Insbesondere soll ein neuer § 1598a in das BGB eingefügt werden. Dieser soll wie folgt lauten:
§ 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der
leiblichen Abstammung
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten, hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen.
§ 1600 BGB soll um einen fünften Abssatz ergänzt werden:
(5) Die Anfechtung der Vaterschaft ist ausgeschlossen, wenn und solange die Folgen der Anfechtung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würden, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Anfechtungsberechtigten für das Kind unzumutbar wären. Wird eine Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, steht dies einer erneuten Anfechtungsklage nicht entgegen; in diesem Fall beginnt die Frist des § 1600b Abs. 1 Satz 1 mit der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils erneut. Das Gericht kann die Anfechtungsfrist durch Ausspruch im Tenor des Urteils auf einen von ihm festzulegenden Zeitraum verlängern, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach Ablauf der nach Satz 2 neu beginnenden Anfechtungsfrist fortbestehen werden.
Die weiteren Änderungen des BGB sowie der ZPO ergeben sich aus dem Gesetzesentwurf.
Dieser kann hier auf den Seiten des Bundesjustizministeriums im Volltext abgerufen werden.