Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 5. April 2006 in dem Verfahren VIII ZR 109/05 entschieden.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.