Wie ich bereits hier dargestellt habe, ist derzeit umstritten, ob die allgemein als Abwrackprämie bezeichnete Umweltprämie bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Das LSG Hessen hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 15.01.2010 in dem Verfahren L 6 AS 515/09 B ER folgendes festgestellt:
- Die staatliche Umweltprämie (sog. Abwrackprämie) ist eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II. Die der Umweltprämie eigene öffentlich-rechtliche Zweckrichtung würde vereitelt, wenn der Leistungsträger sie als leistungsminderndes Einkommen berücksichtigte.
- Die Zahlung der Umweltprämie verringert nicht den Hilfebedarf des Empfängers, so dass daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sind.
- Soweit das neu angeschaffte Kraftfahrzeug Vermögen im Sinne des § 12 SGB II darstellt, kommt eine Berücksichtigung nur in Betracht, wenn die Angemessenheitsgrenze des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II (von 7.500,00 €) überschritten wird und der verbleibende Betrag die gemäß § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Freibeträge übersteigt.
Es handelt sich hier jedoch lediglich um eine Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten…
Die Entscheidung kann hier auf der Seite der Landesrechtsprechung im Volltext abgerufen werden.