Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist nicht zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte lediglich deshalb eingeschaltet wurde, um der Behörde „Beine zu machen“.
Diesen Leitsatz hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 7.12.2009 in dem Verfahren 1 K 2786/09.F aufgestellt; allerdings auch klargestellt, dass in den meisten Fällen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als erforderlich angesehen werden muss.
Die Klägerin hatte beantragt, unter Abänderung des Abhilfebescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht als nunbegründet zurückgewiesen und dies u.a. wie folgt begründet:
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung ist dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen. […] Abzustellen ist bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der Heranziehung des Rechtsanwalts, das heißt seiner förmlichen Bevollmächtigung. Zu berücksichtigen ist demnach – wie im vorliegenden Fall – dass die Klägerin zunächst selbst Widerspruch eingelegt hat, diesen unter Hinweis auf eine bestimmte Sachverhaltslage begründet hat und erst in einem späteren Stadium des Widerspruchsverfahrens einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hat. Der zwischen der zunächst ablehnenden Verwaltungsentscheidung und der Vollmachtserteilung verstrichene Zeitraum muss in den Blick genommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss v. 14.01.1999, Az.: 6 B 118/98). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall aber insbesondere, dass in diesem Zeitraum, wie von der Klägerin selbst vorgetragen, das BAFA bereits erklärt hatte, dass der Widerspruch begründet sei. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung kann nun aber nicht davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst weiter zu führen. Insoweit ging es nämlich nicht mehr um die Frage von Rechtskundigkeit, sondern, wie von der Klägerin selbst vorgetragen, um die Frage, wann die handelnde Behörde denn ihren telefonischen Auskünften Taten in Form eines Abhilfebescheides und eines Zuwendungsbescheides werde folgen lassen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorliegenden Fall ist deshalb also letztlich danach zu beurteilen, ob es notwendig war unter dem Gesichtspunkt des zögerlichen Vorgehens der Behörde einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Insoweit kann es allerdings keine Rolle spielen, dass, wie von der Klägerin vorgetragen, die Handwerker auf ihre Restzahlungen warteten. Zwar erweist sich der Zeitraum von Anfang Dezember 2008, in dem die telefonische Auskunft gegeben wurde, der Widerspruch sei begründet, und dem letztendlich Ende Mai 2009 erhaltenen Abhilfebescheid als ungewöhnlich langer Zeitraum, der gegebenenfalls sogar zu Schadensersatzforderungen Gelegenheit geben mag, die vor den ordentlichen Gericht geltend zu machen sind. Doch kann sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht danach beurteilen, ob die Hoffnung besteht, durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes eine schnellere Bearbeitung herbeizuführen. Dies gilt vorliegend auch deshalb, da der eingeschaltete Bevollmächtigte mit seinem Schreiben vom 16.04.2009, gleichfalls, wie bereits zuvor die Klägerin, lediglich darauf hinwies, dass seitens des BAFA nicht reagiert worden sei und das BAFA deshalb aufgefordert werde, über den Widerspruch zu entscheiden und die Förderung zu gewähren und auszuzahlen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist somit dann nicht zu bejahen, wenn der Rechtsanwalt lediglich deshalb eingeschaltet wurde, um der Behörde „Beine zu machen“.
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