In dem Verfahren B 7b AS 10/06 R hat sich das BSG in seiner Entscheidung vom 7. November 2006 u.a. auch mit der Frage der Aufklärungspflichten des Leistungsträgers bezüglich der Angemessenheit von Wohnkosten befasst:
Wie in der Sache B 7b AS 18/06 R ist noch zu ermitteln, ob die Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes angemessen war; letzteren hat das LSG gegebenenfalls als Kläger zu 2) in den Prozess einzubeziehen. Nur wenn die Angemessenheit zu verneinen ist, muss entschieden werden, ob den Klägern ab 1.1.2005 eine Frist von bis zu sechs Monaten für die Suche einer neuen Wohnung wegen Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels einzuräumen war. Zwar setzt diese Prüfung regelmäßig voraus, dass die Leistungsempfänger inhaltlich richtig über die maßgebliche angemessene Miethöhe informiert worden sind; es genügt jedoch, wenn diese Information bereits vor dem 1.1.2005 durch einen Träger der Sozialhilfe im Rahmen des früheren Sozialhilfebezugs erteilt worden ist. Nur im Hinblick auf den Wechsel des Leistungsträgers zum 1.1.2005 war eine erneute Aufklärung der Klägerin in Bezug auf die Angemessenheit der Wohnung nicht erforderlich.