Das Konzept der Stadt Offenbach zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2006 nebst Fortschreibung 2009 entspricht nicht den Vorgaben des BSG (ständige Rspr. des BSG seit dem Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231).
Durch das Konzept wird nicht ermittelt, bis zu welcher Mietobergrenze Hilfeempfänger sich Wohnungen einfachen Standards im gesamten Vergleichsraum beschaffen können, sondern welche Durchschnittspreise in den unterschiedlichen Baualtersklassen nach dem einfachen Mietspiegel 2006 bzw. 2008 der Stadt Offenbach gezahlt wurden.
Die Schlüssigkeit des Konzeptes ist zweifelhaft hinsichtlich der Unterscheidung in drei Baualtersklassen, in jedem Fall sagt aber der arithmetische Wert nichts über das tatsächliche Vorhandensein freier Wohnungen einfachen Standards und deren Preis.
Dies hat das LSG Hessen in seiner Entscheidung vom 15.02.2013 (L 7 SO 43/10) festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes festgestellt:
Die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten, die sich in der abstrakt angemessenen Referenzmiete ausdrückt, ist in mehreren Schritten zu bestimmen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Die Prüfung der Angemessenheit setzt eine Einzelfallprüfung voraus, für die die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG keine valide Basis bilden und allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden können, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R). Liegen keine entsprechenden Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken (§§ 558c ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) vor und führen Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiter, kann ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum Wohnraumförderungsgesetz erlassenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen in Betracht kommen. Bei einem Rückgriff auf Tabellen bzw Fördervorschriften ist zu Gunsten des Leistungsempfängers ein ausgleichender Zuschlag von 10 % zu den Tabellenwerten zu berücksichtigen. Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, also ein ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab. Ihm wohnt der Gedanke der Begrenzung inne (BSG a.a.O.). Die Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis „Wohnen“ zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen (Berlit, in: LPK SGB XII, 7. Auflage 2005, § 29 Rn. 33). Sein Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte, angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine „angemessene“ Wohnung anzumieten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze des BSG, denen sich der Senat anschließt, waren die streitgegenständlichen Kosten der Unterkunft im streitgegenständlichen Zeitraum angemessen.
Zunächst war die Wohnung hinsichtlich der Größe angemessen. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rspr. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231). Insoweit wird normativ und unabhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten festgelegt, welche Wohnungsgrößen für Hilfebedürftige abstrakt als angemessen anzusehen sind. Maßgeblich sind die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 70/08 R; Urteil vom 26. Mai 2011, Az.: B 14 AS 86/09 R – juris und Urteil vom 20. Dezember 2011, Az.: B 4 AS 19/11 R, BSGE 110, 52).
Die Beklagte ist in Umsetzung dieser Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass als angemessene Wohnungsgröße für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnfläche von 45 qm zu berücksichtigen ist. Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist hierbei anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 – 5 Wohnraumförderungsgesetz) zu bestimmen. Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz Seite 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz Seite 628) ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m2, für zwei Personen bis 60 m2 und für jede weitere Person 12 m2 angemessen.
Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf der Grundlage eines diese Anforderungen beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Der Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R). Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Der Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung oder Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R). Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
= Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
= es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete
, Differenzierung nach Wohnungsgröße, = Angaben über den Beobachtungszeitraum,
= Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
= Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
= Validität der Datenerhebung,
= Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
= Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Das Konzept des Beklagten entspricht diesen Vorgaben nicht.
Der Vergleichsraum ist aus Sicht des Senats zutreffend bestimmt.
Bei dem Vergleichsraum muss es sich um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der auf Grund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 27/09 R – juris m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R – juris) darf bei der Bildung der Referenzmieten zwar auf Mieten für „Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt“ abgestellt werden, es dürfen jedoch nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher „billige“ Stadtteile herausgegriffen werden. Vielmehr ist auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen. Danach ist für den Vergleichsraum ein einheitlicher Wert der angemessenen Kosten der Unterkunft zu bilden. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist, wie BSG in seinem Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 10/06 R) im Einzelnen dargelegt hat, in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es – insbesondere im ländlichen Raum – geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann.
Wegen der Bestimmung des Vergleichsraumes sind die örtlichen Gegebenheiten des gesamten Stadtgebiets A-Stadt (mit rund 120.000 Einwohnern) in Bezug zu nehmen. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme sprechen, dass es sich um einen (ausreichend großen) Raum der Wohnbebauung handelt, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet.
Die Beklagte hat aber nicht mittels eines Konzeptes, was die oben dargestellten Anforderungen beachtet, eine Mietobergrenze für die Stadt A-Stadt ermittelt, an welcher sich Hilfeempfänger orientieren können.
Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R – juris). Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist, ist im Rahmen der angemessenen Kosten der Unterkunft allerdings sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, es muss ihnen derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete.
Die Beklagte hat keine Daten über Mietpreise, Wohnungsbestand und freie Wohnungen erhoben. Die Beklagte hat ausschließlich einen arithmetischen Mittelwert aus dem für A-Stadt vorliegenden einfachen Mietspiegel erstellt.
Grundsätzlich kann für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete im Rahmen eines schlüssigen Konzepts als eine Möglichkeit auf den Mietspiegel zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R – juris; Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 27/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 27,
; Urteil vom 19. Oktober 2010, Az.: B 14 AS 15/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 ). Solche Mietspiegel enthalten aber zumeist keine Informationen über die Verteilung des vorhandenen Wohnungsbestandes auf die im Mietspiegel ausgewiesenen Teilklassen und deren Erreichbarkeit für Leistungsempfänger. Diese Zusatzinformationen sind nötig, um festzustellen, ob im qualitativen Angemessenheitsbereich auch tatsächlich hinreichender Wohnraum für die Versorgung aller Leistungsberechtigten vorhanden ist (Berlit, in: LPK SGB XII, 7. Auflage 2005, § 29 Rn. 39). Der hier zugrunde gelegte Mietspiegel 2006 bzw. 2008 greift auf Bestandsmieten aus den vorherigen vier Jahren zurück und unterteilt nach Ausstattung, Lage und Baualtersklassen. Die Beklagte hat die Baualtersklassen in ihrem Konzept fortgeführt und unterscheidet daher drei unterschiedliche Mietobergrenzen, je nachdem, wann die Immobilie gebaut oder saniert wurde. Der einfache Mietspiegel basiert auf 3.000 vermietete Wohnungen und zwar diejenigen, von denen die Ersteller des Mietspiegels Kenntnis hatten. Eine Überprüfung, in welcher Anzahl Wohnungen hiervon im unteren Preissegment in die Berechnung eingeflossen sind, wurde von der Beklagten nicht vorgenommen. Ebenso wurde auch nicht validiert, ob die Anzahl vermieteter Wohnungen auch einer Anzahl freier Wohnungen entspricht, da Mietanzeigen nicht ausgewertet wurden. Die Beklagte hat keinerlei eigene Daten erhoben. Es kann damit nicht beurteilt werden, ob aus diesem Datenbestand zutreffende Schlüsse auf die Angemessenheitsgrenze gezogen werden können. Solche Rückschlüsse setzen nämlich zunächst voraus, dass nachvollziehbar ist, welche Wohnungen in die Datenerhebungen einbezogen wurden. Da es sich bei dem hier in Bezug genommenen Mietspiegel nicht um einen qualifizierten Mietspiegel, sondern um einen einfachen im Sinne des § 558 c BGB handelt, wurde auch keine statistische Validierung seitens der Ersteller des Mietspiegels durchgeführt. Dies bedeutet, dass ein einfacher Mietspiegel nicht dahingehend überprüft wurde, ob es sich um eine repräsentative Erhebung handelt (siehe zu wissenschaftlichen Standards Heilmann, in: jurisPK, 6. Auflage, § 558d Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Auch der Datenbestand wurde nicht entsprechend gesichert, wie dies bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels erforderlich wäre. Wegen der an den qualifizierten Mietspiegel anknüpfenden Rechtsfolgen, muss die Erarbeitung des Mietspiegels grundsätzlich dokumentiert werden (BT-Drucks 14/4553, S. 57; vgl. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, S. 70). Der hier vorliegende Mietspiegel ist vielmehr eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Es handelt sich bei dieser nach § 558 Abs. 2 BGB um die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) bedarf der einfache Mietspiegel nach § 558 c BGB, wenn er als Grundlage für die Ermittlung der Angemessenheit der Mietkosten dienen soll, einer Erhebung und nach objektiven Kriterien erfolgten statistisch aufgearbeiteten Zusammenstellung der vorkommenden Mieten. Dazu gehört auch, dass die einzelnen Werte des Mietspiegels auf einer ausreichenden Anzahl von aus Wohnwertmerkmalen vergleichbarer Wohnungen der betreffenden Gemeinde oder einer vergleichbaren Wohngemeinde gewonnener Daten beruhen. Dies ist hier nicht erkennbar. Als Tabellenmietspiegel, bei dem die Struktur des Wohnungsmarktes in typischen Kategorien von Wohnungen beschrieben wird, die durch Kombination von Wohnwertmerkmalen bestimmt und denen die dazu passenden tatsächlich erhobenen Mietdaten zugeordnet werden, berücksichtigt der Offenbacher Mietspiegel fünf Baualtersklassen, die jeweils nochmals nur in die Kategorien der guten, mittleren und einfachen Wohnlage aufgeteilt werden. Zusätzlich ist der Wohnbestand in drei Wohnflächengrößenklassen erfasst. Im Mietspiegel werden zudem Unterscheidungen hinsichtlich der Wohnungsausstattungen bezüglich Bad, Dusche und Heizung vorgenommen. Weitere Erkenntnisse lassen sich hieraus über den Wohnungsbestand und die Anzahl der Wohnungen nicht ziehen. Bei einem Herausgreifen nur bestimmter Mietspiegelwerte – wie hier erfolgt – muss jedoch abgesichert werden, dass der hinter diesen berücksichtigten Werten stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten Vergleichsraum ermöglicht. Die Besetzung einzelner Tabellenfelder eines Mietspiegels lässt daher zunächst nur die Vermutung zu, dass zum Zeitpunkt der Datenerhebung ein bestimmter Wohnungsmietwert auf dem Gesamtwohnungsmarkt überhaupt vorhanden ist und erlaubt keinen Rückschluss auf seine Häufigkeit. Die einzelnen Mietspiegelfelder mit ihren Mietpreisen pro Quadratmeter haben insofern je nach der Anzahl von Wohnungen, die in diesem Tabellenfeld tatsächlich im Vergleichsraum vertreten sind, eine unterschiedliche Aussagekraft für den Gesamtwohnungsmarkt der mietspiegelrelevanten Wohnungen im Vergleichsraum (vgl. hierzu grundlegend: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az.: B 14 AS 50/10 R, SozR 4-4200
). Es kann jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass unter Heranziehung gerade nur des rechnerischen Durchschnittswerts aus den untersten Spannenwerten der Wohnungen in normaler Wohnlage einzelner Baualtersklassen im gesamten Vergleichsraum angemessener Wohnraum einfachen Standards in ausreichendem Maße vorhanden ist. Mangels Vorliegen weiterer Daten kann nicht überprüft werden, ob die Berücksichtigung von gewichteten Mittelwerten der herangezogenen Tabellenfelder – wegen der damit berücksichtigten tatsächlichen Häufigkeit – sicherstellt, dass ein ausreichender Bestand an den einbezogenen Wohnungen vorhanden und damit angemessener Wohnraum für den Leistungsberechtigten tatsächlich erreichbar ist; wegen der Besonderheiten von Mietspiegeln erfüllt die Bildung eines arithmetischen Mittelwertes die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept regelmäßig nicht (vgl. BSG, a.a.O.). Eine entsprechende statistisch aufgearbeitete Zusammenstellung der vorkommenden Mieten liegt dem von dem Beklagten zugrunde gelegten Mietpreisspiegel nicht zugrunde. Ausweislich der Angaben im Mietspiegel war Grundlage des Mietpreisspiegels die den Herausgebern vorliegenden Mietwerte sowie deren Marktkenntnis. Herausgeber sind Haus & Grund Offenbach/Main, Eigentümerschutz- Gemeinschaft, Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V., Mieterbund Offenbach a.M. e.V. sowie das Wohnungsamt der Stadt Offenbach am Main. Damit liegt dem Mietpreisspiegel keine ausreichende, insbesondere nachprüfbare Datenbasis zugrunde, denn es wurden keine gesonderten Daten erhoben, sondern nur auf die vorhandenen Daten zurückgegriffen. Hierbei handelt es sich aber nicht um statistisch aufbereitete und validierte Daten, sondern zufällig gestreute Daten. Hieraus folgt nicht, dass der Mietpreisspiegel unzutreffend wäre in dem Sinne, dass er die ortsüblichen Mieten nicht wiedergäbe. Mangels Nachprüfbarkeit ist er jedoch nicht ausreichend für die Begründung eines schlüssigen Konzepts.
Dem Senat ist es auch nicht mehr möglich, aufgrund eigener Ermittlungen ein schlüssiges Konzept für den streitigen Zeitraum zu erstellen. Denn hierzu fehlt es an der erforderlichen Datenbasis, da das Datenmaterial, das dem Mietpreisspiegel zugrunde gelegt worden ist, offensichtlich nicht fixiert worden ist, so dass die Beklagte hierzu keine Informationen vorlegen konnte.
Das BSG hat zudem schon hinsichtlich der auch von der Beklagten durchgeführten Praxis, bei der angemessenen Miete auf sog. Baualtersklassen abzustellen und einzelne herauszunehmen, Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit geäußert, da es nach dem Zweck des zu erstellenden Konzepts nicht darauf ankommen könne, ob jemand in einem alten oder neuen Haus wohnt. Ein Abstellen auf Baualtersklassen komme nur in Betracht, soweit hieraus auf den Standard von Wohnungen im Vergleichsraum geschlossen werden könne (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R – juris). Dies ist aus dem Mietspiegel allerdings nicht erkennbar und die Beklagte hat hierzu keinerlei Ermittlungen angestellt (siehe hierzu auch schon Beschluss des erkennenden Senats vom 09. November 2010, Az.: L 7 SO 134/10 B ER – auch A-Stadt). Umgekehrt birgt die Ausklammerung bestimmter Baualtersklassen grundsätzlich das Risiko, dass die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten doch nicht – wie gefordert – über den gesamten Vergleichsraum, sondern nur beschränkt auf bestimmte Stadtteile erfolgt. Bei Heranziehung nur bestimmter Baualtersklassen muss daher auch festgestellt werden können, dass diese Baualtersklassen grundsätzlich über alle Stadteile hinweg vorhanden sind. Auch diese Daten liegen nicht vor. Es lässt sich damit auch nicht erkennen, ob Wohnungen der untersten Kategorie tatsächlich herausgenommen wurden. Letztlich erweist sich die Staffelung nach Baualtersklassen als eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung von Leistungsempfängern in teureren Baualtersklassen. Eine solche Differenzierung lässt sich mit dem Zweck des festzulegenden schlüssigen Konzepts nicht vereinbaren.
Die Beklagte hat im Ergebnis mittels ihres Konzepts nicht ermittelt, bis zu welcher Mietobergrenze Hilfeempfänger sich Wohnungen einfachen Standards im gesamten Vergleichsraum beschaffen können, sondern welche Durchschnittspreise in den unterschiedlichen Baualtersklassen nach dem einfachen Mietspiegel 2006 bzw. 2008 gezahlt wurden. Dies ist zweifelhaft hinsichtlich der Unterscheidung in drei Baualtersklassen, in jedem Fall sagt aber der arithmetische Wert nichts über das tatsächliche Vorhandensein freier Wohnungen einfachen Standards und deren Preis.
Da ein schlüssiges Konzept für die Ermittlung angemessener Unterkunftskosten nicht vorgelegen hat und auch nicht mehr erarbeitet werden kann, sind die tatsächlichen Aufwendungen bis zur Angemessenheitsgrenze der Tabellenwerte in § 8 WoGG (in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung) zu übernehmen. Der Senat sieht in der vorliegenden Konstellation einen Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten im Sinne der Rechtsprechung des BSG und hält sich nicht durch Anwendung von § 103 SGG für verpflichtet, weitere Ermittlungen anzustellen. Eine Erhebung konkreter Zahlen für den Wohnungsmarkt im Jahre 2007 und 2008 ist nicht möglich. Zu den Tabellenwerten nach § 8 WoGG ist zudem ein Zuschlag von 10 % hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R, BSGE 104, 192-199). Da A-Stadt in der Mietstufe VI einzugruppieren ist, beträgt der Mietzins 407 Euro im streitgegenständlichen Zeitraum. Hierin sind die kalten Nebenkosten enthalten. Die der Klägerin tatsächlich entstandenen Kosten betrugen 398,10 Euro.
Ist auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts oder in Anlehnung an die Wohngeldtabelle die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft abstrakt ermittelt worden, ist auf einer zweiten Stufe zu überprüfen, dass derartige angemessene Wohnungen tatsächlich zur Verfügung stehen (konkrete Angemessenheit, BSG, Urteil vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R – juris). Dies ist hier der Fall, da die tatsächlichen Kosten der von der Klägerin bewohnten Wohnung darunter lagen.