n seiner Entscheidung vom 20. April 2006 hat sich das SG Darmstadt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutz mit den Voraussetzungen der Gewährung eines Darlehns als Grundsicherungsleistung nach § 34 SGB XII auseinandergesetzt:
I.
Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch Übernahme von noch offenen Mietschulden.
Die Antragsteller bezogen im Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner, bestehend aus den Regelleistungen und den Kosten der Unterkunft. Diese Leistungen wurden letzten Endes mit Wirkung zum 31.03.2006 eingestellt, weil der Antragsteller zu 1. ab diesem Datum Arbeitslosengeld I erhält, so dass aufgrund dieser Mittel und des Erwerbseinkommens der Antragstellerin zu 2. Bedürftigkeit nicht mehr besteht.
Die Antragsteller beantragten am 23.02.2006 die Übernahme der offenen Mietrückstände, die aufgrund von nicht gezahlten Mietforderungen in der Vergangenheit entstanden waren. Die Antragsteller fügten diesem Antrag das Räumungsurteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 19.10.2005 bei, mit dem sie zur Räumung der Wohnung verpflichtet wurden.
Am 13.03.2006 haben die Antragsteller den hier zu entscheidenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
Die Antragsteller tragen im heutigen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage über den bisherigen Vortrag hinaus vor, dass die Räumung der Wohnung durch den Vermieter aufgrund des oben genannten Räumungsurteils für morgen, Freitag den 21.04.2006, vorgesehen ist.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Mietschulden der Antragsteller gegenüber deren Vermieter darlehensweise zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist der Meinung, er sei zur Übernahme der Mietschulden der Antragsteller nicht verpflichtet, weil die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Norm des § 34 SGB XII nicht erfüllt seien. Da die Wohnung der Antragsteller unangemessen teuer sei, wie diesen bereits mit Bescheid vom 18.08.2005 mitgeteilt wurde, kommt auch die Übernahme von Mietschulden für diese überteuerte Wohnung nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorliegende Akte des Antragsgegners (1 Heft) sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin am 20.04.2006 verwiesen, die zur Entscheidung herangezogen wurden.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Den Antragstellern steht sowohl ein Anordnungsanspruch wie auch ein Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 920 ZPO zur Seite.
Dabei ergibt sich der Anordnungsgrund vorliegend schon aus der Eilbedürftigkeit der Entscheidung des Gerichts unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Räumung der Wohnung der Antragsteller für Morgen vorgesehen ist, wie die Antragsteller im heutigen
Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage glaubhaft versichert haben. Dies rechtfertigt über Art. 19 Abs. 4 GG auch die mit der vorliegenden Entscheidung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache.
Die Antragsteller haben einen (Anordnungs-)Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) im erforderlichen Umfang glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Nach § 34 Abs. 1 S. 2 SGB XII sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach § 34 Abs. 1 S. 3 SGB XII können die Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung der Kammer erfüllt. Der Antragsgegner hat die Mietschulden bindend gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB XII zu übernehmen, weil die erweiterten Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegend gegeben sind und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, ausnahmsweise von einer bindenden Übernahme abzusehen (atypischer Sonderfall). Deshalb kann die allein bei einem Ermessensanspruch nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB XII entscheidungserhebliche Frage dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Ermessensanspruch zu einem Anordnungsanspruch i. S. d. § 86 b Abs. 2 SGG verdichten kann.
Zunächst steht einem solchen Anspruch nicht entgegen, dass die Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 27 bis 29 SGB XII haben, weil sie insoweit ihren notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB XII einzusetzendem Einkommen bestreiten können, wie die Beteiligten im Termin übereinstimmend erklärt haben. Insoweit folgt die Kammer jedenfalls für den Soll-Anspruch nach § 34 Abs. 1 S. 2 SGB XII nicht der Auffassung, die aus systematischen Überlegungen eine Übernahme von Schulden nach § 34 Abs. 1 SGB XII davon abhängig macht, dass die betreffende Person nach §§ 28 bis 29 SGB XII leistungsberechtigt ist, weil es sich bei der Schuldübernahme um keine originäre, sondern lediglich eine ergänzende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts handeln würde (vgl. zum Streitstand: Falterbaum in: Hauck/Noftz SGB XII, § 34 Rn 8 mwN). Gerade aus systematischen Gesichtspunkten ist die Auffassung nicht überzeugend.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestimmt für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 3. Kapitel des SGB XII, zu denen die Übernahme von Schulden nach § 34 SGB XII gehört, dass anspruchsberechtigt nur ist, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Damit wird im Anspruchssystem des SGB XII dem Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII Rechnung getragen, der gebietet, dass Leistungen nur grundsätzlich einsetzen sollen, soweit der Leistungsberechtigte sich nicht selbst helfen kann. Gefordert ist danach eine Gegenüberstellung einerseits des Bedarfs zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts und andererseits der zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung stehenden Kräfte und Mittel. Während es sich bei den zur Verfügung stehenden Kräften und Mitteln regelmäßig um das einzusetzende Einkommen und Vermögen iSd §§ 82 ff und 90 f SGB XII handelt, erfordert die Ermittlung des jeweiligen Bedarfs eine entsprechende Konkretisierung des abstrakt in § 27 SGB XII festgelegten notwendigen Lebensunterhalts, zu dem unter anderem eine Unterkunft gehört. Eine solche Konkretisierung erfolgt für die jeweiligen Bedarfe in den §§ 28 bis 31 sowie 34 und 35 SGB XII. Jedenfalls bei einem Anspruch nach § 34 Abs. 1 SGB XII gilt das wohl nur für den Soll-Anspruch gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 SGB XII, weil nach Satz 1 der Vorschrift Schulden nach dem Ermessen des Leistungsträgers auch übernommen werden können, wenn das nicht notwendig, sondern nur gerechtfertigt ist, d. h. die Sicherung des Lebensunterhalts auch anderweitig sichergestellt werden kann.
Zu unterscheiden sind dabei der Regelbedarf nach § 28 SGB XII, die Kosten der Unterkunft gemäß 29 SGB XII (allgemeine Bedarfe) sowie die Sonderbedarfe i. S. d. §§ 30 31, 34 und 35 SGB XII. Der Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft sind aus dem Einkommen und Vermögen zu bestreiten, dass im jeweils laufenden Bedarfszeitraum zur Verfügung steht. Hilfe zum Lebensunterhalt kann insoweit nur einsetzen, soweit keine ausreichenden Mittel hierfür vorhanden sind. § 34 SGB XII hingegen weist zumindest in Abs. 1 S. 2 auf einen eigenständigen Sonderbedarf zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts hin, der allein zu decken ist, indem Schulden übernommen werden. Daher ist jedenfalls für den Soll-Anspruch nach § 34 Abs. 1 S. 2 SGB XII allein zu fragen, ob der Schuldner in der Lage ist, aus eigenen Kräften und Mitteln die Schulden rechtzeitig zu erfüllen, um Wohnungslosigkeit abzuwenden. Das hängt aber von gänzlich anderen Voraussetzungen ab, als bei den allgemeinen Bedarfen. Deshalb kann das Unvermögen einen allgemeinen Bedarf zu decken nicht Anspruchsvoraussetzung für die Deckung des anders gearteten Sonderbedarfs nach § 34 Abs. 1 S. 2 SGB XII sein.
Auch die sonstigen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Zwar ist zuzugeben, dass § 34 Abs. 1 SGB XII im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 SGB XII nicht ausdrücklich anordnet, dass der Anspruch – nach § 31 Abs. 1 SGB XII – auch besteht, wenn der Leistungsberechtigte keine Regelsatzleistungen benötigt (so Falterbaum, aaO). Doch ist der Hinweis in § 31 Abs. 2 SGB XII allein erforderlich, weil § 31 Abs. 1 SGB XII einen Ausnahmetatbestand zu den Regelsatzleistungen nach § 28 SGB XII eröffnet. § 34 Abs. 1 S. 2 SGB XII betrifft hingegen einen besonderen Bedarf, der von dem Regelungsbereich der Anspruchsnormen nach §§ 28, 29 SGB XII überhaupt nicht erfasst wird.
Lediglich die Ansprüche auf Übernahme von Vorsorgeaufwendungen gemäß §§ 32, 33 SGB XII konkretisieren keinen besonderen Bedarf. Vorsorgeaufwendungen stellen keinen gegenwärtigen Bedarf dar, weil sie nur Schutz vor zukünftig möglicherweise eintretende Bedarfslagen bieten sollen. Deshalb musste der Gesetzgeber in § 32 Abs. 1 S. 1 SGB XII einen Hinweis auf § 19 Abs. 1 SGB XII aufnehmen, um seiner Intention entsprechend eine Übernahme von Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 Abs. 1 SGB XII davon abhängig zu machen, dass der Leistungsberechtigte hilfebedürftig ist.
Ebenso wenig rechtfertigt der mit Überführung des Sozialhilferechts in das SGB geänderte Wortlaut der Vorgängerregelung in § 15 a BSHG eine andere Auslegung, weil damit keine Änderung der Regelung bezweckt ist (Gesetzesbegründung: BTDrucks 15/1514 S. 123, zu § 35 Entwurf).
Die Übernahme der Mietrückstände durch den Antragsgegner ist weiter gerechtfertigt und notwendig, um eine drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden (§ 34 Abs. 1 S. 2 SGB XII).
Die geforderte Notwendigkeit liegt vor, wenn die Übernahme der Mietrückstände geeignet ist, die Unterkunft zu sichern, ohne dass hierfür ein anderes Mittel zur Verfügung steht.
Trotz Ablauf der mietrechtlichen Schutzfristen erscheint es für das Gericht vorliegend aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Vermieter der Antragsteller um eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft handelt und das Mietverhältnis seit nunmehr 24 Jahren mit den Antragstellern besteht, für im erforderlichen Umfang wahrscheinlich, dass durch die Gewährung des hier streitgegenständlichen Darlehens die Vollstreckung des Räumungstitels aus dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 19.10.2005 am morgigen Tag verhindert werden kann.
Nicht ersichtlich ist, dass den Antragstellern für die Tilgungen der bei Ihnen aufgelaufenen Mietschulden andere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Allein die Übernahme der Mietrückstände durch den Antragsgegner kann damit noch die Vollstreckung des erwirkten Räumungstitels abwenden.
Gerechtfertigt ist eine Übernahme von Mietrückständen nur, wenn sie geeignet ist, die Unterkunft dauerhaft zu sichern. Daran fehlt es, wenn die Umstände, die für die aufgelaufenen Mietrückstände verantwortlich gewesen sind, trotz Übernahme der Mietschulden nicht zu beseitigen sind. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn das Verhalten des Schuldners die Prognose erlaubt, dass auch in Zukunft rechtzeitige Mietzahlungen weder mit der erforderlichen Regelmäßigkeit zu erwarten sind noch anderweitig sichergestellt werden können und damit nahe liegende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch in Zukunft trotz Übernahme der Mietschulden die Unterkunft nicht zu sichern ist, weil erneut Rückstände in einer Höhe zu erwarten sind, die dem Vermieter einen Räumungstitel verschaffen können.
Dies ist im Falle der Antragsteller nicht gegeben. Die finanzielle Situation der Antragsteller, die sich dadurch kennzeichnet, das den Antragstellern aufgrund der Einkommensverhältnisse bei der Antragstellerin zu 2. und des Bezuges von Arbeitslosengeld beim Antragsteller zu 1. Leistungen nach dem SGB II unter SGB XII nicht mehr erbracht werden, lässt uneingeschränkt die Prognose zu, dass es den Antragstellern in Zukunft möglich sein wird, die Kosten der Unterkunft für die gegenwärtige Wohnung aus ihren Einkommensverhältnissen heraus zu tragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Mietrückstände in der Vergangenheit auch aufgrund von Fehlverhalten des Antragsgegners aufgetreten sind. Insoweit wird nur beispielsweise darauf verwiesen, dass eine Leistungsgewährung für den Zeitrahmen Januar, Februar und März 2005 nur sehr zögerlich bzw. für zwei Monate überhaupt nicht erfolgte, was allein schon ein Mietrückstand von mehr als 1.500,00 € ergibt.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Wohnung der Antragsteller nicht nur von diesen, sondern auch von deren Tochter bewohnt wird, die selbst nach ihren eigenen Angaben im heutigen Termin über ein Nettoeinkommen von 1.100,00 bis 1.200,00 € verfügt. Da die Antragsteller sich nunmehr der Folgen der Nichtzahlung der Mieter mehr als deutlich bewusst sein müssen, ist nach der Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass zukünftig eine Versäumnis hinsichtlich der Mietzinszahlungen durch die Antragsteller nicht mehr zu erwarten ist. Im Zweifel muss davon ausgegangen werden, dass sich die Tochter der Antragsteller zukünftig an den Kosten der Unterkunft beteiligen wird, um auch ihre eigene Obdachlosigkeit zu vermeiden.
Soweit der Antragsgegner meint, die Übernahme der Mietschulden der Antragsteller scheitere daran, dass die Wohnung der Antragsteller überteuert sei und die Unterkunftskosten nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften (§ 29 SGB XII) nicht als angemessene Kosten der Unterkunft anzusehen seien, kann dies nicht ausschließen, dass die Übernahme der Mietschulden vorliegend gerechtfertigt ist.
Dies ergibt sich schon daraus, dass die insoweit vorgebrachten Behauptungen des Antragsgegners nicht nachvollziehbar sind. Der Antragsgegner will anerkennen für einen zwei Personenhaushalt, wie er nach Auffassung des Gerichts bei einer Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen wie bei den Antragstellern zugrundezulegen ist, als angemessene Kosten der Unterkunft einen Betrag von etwa 440,00 € pro Monat als Kosten der Unterkunft ohne Heizkosten. Bei den Antragstellern wurden anerkannt Kosten der Unterkunft in Höhe von 356,00 € pro Monat ohne Heizkosten. Dies ergibt sich daraus, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 533,00 € um einen Drittel reduziert wurden, weil die Tochter der Antragsteller, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ebenfalls in der Wohnung lebt. Diese Vorgehensweise ist zwar dem Grunde nach nicht zu beanstanden, führt jedoch dazu, dass die Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft im vorliegenden Fall fehlerhaft ist. Der Antragsgegner legt hier einen drei Personenhaushalt zu Grunde, obwohl die Bedarfsgemeinschaft nur aus zwei Personen besteht. Er reduziert die Kosten der Unterkunft um den Anteil der dritten Person, ohne dies bei der Feststellung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sodann zu berücksichtigen. Dies steht nach Auffassung des Gerichts mit § 29 SGB XII nicht in Einklang.
Doch selbst man dies anders sehen wollte, rechtfertigt die Überschreitung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Falle der Antragsteller nicht die Versagung eines Darlehens. Der Antragsgegner hält für einen drei Personenhaushalt monatliche Kosten der Unterkunft ohne Heizung in Höhe von 517,00 € für angemessen. Die Unterkunft der Antragsteller verursacht pro Monat Kosten ohne Heizung in Höhe von 533,00 €. Es ergibt sich somit eine Differenz von 16,00 €. Diese Differenz ist so gering, dass damit weder die Notwendigkeit der Gewährung eines Darlehens noch die Rechtfertigung hierfür in Abrede gestellt werden können, da nicht davon auszugehen ist, dass es selbst bei Berücksichtigung von nur 517,00 € als Kosten der Unterkunft in Zukunft zu erheblichen Mietschulden kommen wird.
Soweit der Antragsgegner auch vorträgt, die Wohnung der Antragsteller sei auch deshalb unwirtschaftlich, weil die Nebenkosten zu hoch seien, fehle es für diesen Vortrag zum Zeitpunkt der Entscheidung, die nicht mehr verschoben werden kann, an der nötigen Substantiiertheit.
Soweit § 34 Abs. 1 S. 2 SGB XII weiterhin verlangt, dass die Schuldenübernahme erforderlich ist, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Da die Räumung für Morgen anberaumt ist, besteht in der Darlehensgewährung die einzige und letzte Möglichkeit, die Wohnungslosigkeit der Antragsteller zu verhindern.
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 2 SGB XII erfüllt, sollen nach dieser Norm die Schulden übernommen werden. Mit dieser Formulierung schafft der Gesetzgeber ein Regel – Ausnahme – Verhältnis, das besagt, dass im Regelfall eine Schuldenübernahme beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen erfolgen muss. Nur beim Vorliegen eines atypischen Sonderfalls kann die Behörde von der Übernahme der Schulden absehen. Dies liegt dann in ihrem Ermessen.
Für das Gericht ist im hier zu entscheidenden Fall das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls schon nicht ersichtlich. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es generell im Sozialhilferecht auf das Verschulden der Antragsteller für die Notlage nicht ankommt. Damit kann die Art und Weise, wie es zu den Mietrückständen in der Vergangenheit gekommen ist den Antragstellern nur sehr eingeschränkt vorgehalten werden. Doch selbst wenn man dies den Antragstellern vorhalten will, weil diese nach ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren auch Geld dafür verwendet haben, ihre Verwandtschaft im Heimatland zu unterstützen, kann dies allein einen atypischen Sonderfall nicht begründen.
Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass es sich vorliegend schon um einen mehrfach aufgetretenen Fall von Mietschulden bei den Antragstellern handelt.
Auch weitere Gesichtspunkte, die die Annahme eines atypischen Sonderfalls rechtfertigen könnten, sind für das Gericht nicht ersichtlich.
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 2 SGB XII damit erfüllt und liegt ein atypischer Sonderfall nicht vor, haben die Antragsteller einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Begleichung Ihrer Mietschulden. Nach § 34 Abs. 1 S. 3 SGB XII liegt es allerdings im Ermessen der Behörde, ob sie diese Leistungen als Darlehen oder als Beihilfe erbringen. Da grundsätzlich ein Anspruch auf die Leistung jedoch besteht, muss die Leistungserbringung zumindest als Darlehen erfolgen. Dass die Antragsteller vorliegend einen Anspruch auf Gewährung der Leistung als Beihilfe haben könnten, haben diese weder vorgetragen noch ergibt sich dieser Umstand sonst aus den Akten. Der Antragsgegner war daher nur zur darlehensweisen Gewährung der Hilfe zu verpflichten.
Insoweit ist es jedoch nicht Gegenstand und Aufgabe des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, die konkreten Modalitäten der Darlehensgewährung festzulegen. Dies wird vielmehr dem Antragsgegner überlassen bleiben.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 193 SGG. Da der Antragsgegner unterlegen ist, hatte er die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu übernehmen.
Die ENtscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.