(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1.
Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2.
vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
Stand: 05.05.2014
Wenn der Verteidiger rät, dass ein Dritter sich der Tat bezichtigt…
… bleibt das für den Anwalt ggf. straffrei. Allerdings erscheint es nicht unbedingt empfehlenswert, diesen Rat den Mandanten zu erteilen:
Vortäuschen einer Straftat setzt Ermittlungsaufwand voraus
Das OLG Oldenburg hat sich in seiner Entscheidung vom 7.09.2010 in dem Verfahren 1 Ss 124/10 mit den Voraussetzungen des Vortäuschens einer Straftat i.S.d. § 145d StGB befasst und festgestellt, dass der Tatbestand jedenfalls dann nicht erfüllt ist, wenn aufgrund die Falschangaben keinen oder nur ein geringer Ermittlungsaufwand hervorrufen.