In seiner Entscheidung vom 5. September 2007 hat der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, wann die Revisionsbegründungsfrist beginnt, wenn in dem zugestellten Urteil sowohl in der Urteilsurschrift als auch in den Ausfertigungen die verkündete Urteilsformel fehlt.
Der BGH stellte fest, dass diese Zustellung wirksam war.
In seiner Begründung führt er u.a. aus:
Zwar fehlte sowohl in der Urteilsurschrift als auch in den Ausfertigungen die verkündete Urteilsformel, dies steht der Wirksamkeit der Zustellung jedoch nicht entgegen, da Urteilsurschrift und Ausfertigungen übereinstimmten (vgl. BGHSt 46, 204 f.; BGH NStZ 1989, 584 und 1994, 471 ff.). Bedenken gegen eine wirksame Zustellung bestehen auch nicht deshalb, weil die Urteilsformel in der Urteilsurkunde gänzlich fehlte. Die Urteilsformel ist nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Verkündung zu verlesen und nach § 273 Abs. 1 StPO in die Sitzungsschrift aufzunehmen. Die maßgebliche Information über den Inhalt der Urteilsformel ergibt sich aus der protokollierten Verkündung (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 273 Abs. 1, 274 StPO; vgl. BGHSt 8, 41; BGH NJW 1999, 800). Die fehlende Wiedergabe der Urteilsformel in der Urteilsurkunde beruht auf einem offensichtlichen Versehen, das sowohl für die Staatsanwaltschaft und den Nebenklägervertreter als auch die Angeklagten und ihre Verteidiger, die sämtlich bei der Urteilsverkündung zugegen waren, offenkundig war. Damit war zwar der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 13. Februar 2007 zulässig. Seiner Zustellung bedurfte es im vorliegenden Fall zur Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht (BGH NStZ 1989, 584; NJW 1999, 80; vgl. zum anders gelagerten Fall der Berichtigung der Gründe eines der Revision unterliegenden Urteils BGHSt 12, 374).
Der BGH hat jedoch bezüglich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Widereinsetzung gewährt.
Die Entscheidung kann im Volltext hier auf den Seiten des BGH abgerufen werden.