Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH in seiner Entscheidung vom 6. April 2006 in dem Verfahren 3 StR 87/06 den Schuldspruch des Urteils gegen einen Drogenfahrer dahingehend abgändert, dass der zunächst wegen Handelstreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen Verurteilte nunmehr wegen Beigilfe zum Handelstreiben verurteilt wird. An der Strafzumessung änderte sich hierdurch allerdings nichts.
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