Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. Oktober 2007 in dem Verfahren 2 StR 462/07 ist eine verminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung im Sinne des § 21 StGB, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat.
Diesen Leitsatz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen
In der Entscheidung wird u.a. folgendes ausgeführt:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht zu Recht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB bejaht hat (vgl. BGH NStZ 2007, 332), denn die Begründung, mit der es eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bejaht hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Landgericht hat – sachverständig beraten – die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10:F20.0) mit (noch) episodisch remittierendem Verlauf leide. Die zum Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten vorherrschende, von Wahnhaftigkeit geprägte psychotische Realitätsverkennung führe zur Annahme einer zum Tatzeitpunkt erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei nicht vollständig aufgehoben gewesen, denn er sei sich letztlich über den Unrechtsgehalt seines Tuns durchaus – zumindest rudimentär – im Klaren gewesen. Dass seine Steuerungsfähigkeit lediglich erheblich vermindert gewesen sei, ergebe sich bereits aus dem Umstand, „das er trotz eines entsprechenden Widerstandes auf Opferseite nicht auf der bedingungslosen Erfüllung seiner Forderungen bestand“.
2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Auffassung vertritt, mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit sei bereits § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gegeben. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2004, 38; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 5 StR 8/06 jeweils m.w.N.). Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war – voll schuldfähig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zulässig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 26 f.). Soweit die Strafkammer zugleich auch eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bejaht hat, belegt die hierfür gegebene Begründung nur, dass Steuerungsfähigkeit vorhanden war, nicht aber, dass diese erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden