Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 18.11.09 in dem Verfahren 2 StR 483/09 erneut mit der Frage der Strafzumessung befasst und hierzu folgendes ausgeführt:
Die Orientierung an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens ist dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (vgl. BGH StV 2008, 175; BGH Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 3 StR 406/02 – jeweils m.w.N.). Der Tatrichter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat in Ansehung aller strafzumessungsrelevanten Umstände ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.