In dem vom BGH am 3.04.2014 (2 StR 652/13) entschiedenen Fall hatte die Nebenklage gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt Rechtsmittel eingelegt und mit diesem das Urteil „insgesamt angefochten“.
Das Landgericht hatte im Sicherungsverfahren den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des Beschuldigten in ein psychiatrisches Krankenhaus anzuordnen, abgelehnt. Die Nebenklage wollte mit ihrem Rechtsmittel die Unterbringung de Beschuldigten erreichen.
Der BGH hielt das Rechtsmittel für eine form- und fristgerechte Revision, die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schade nach § 300 StPO nicht.
Er verwarf die Revision jedoch als unzulässig mit der Begründung, es fehle an einer den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Revisionsbegründung. Dem Vorbringen der Revision sei weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch die Sachrüge zu entnehmen, für die dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei zu entnehmen sein muss, dass eine Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird.
Hierfür genüge es nicht, wenn – wie vorliegend von der Nebenklage – lediglich das Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird und jede weitere Begründung unterbleibt.