In seiner Entscheidung vom 30.10.2009 in dem Verfahren 2 Ss OWi 239/09 hat sich das OLG Frankfurt wieder einmal mit den Voraussetzungen einer Ausnahme für die Verhängung eines Fahrverbotes befasst
In der Enscheidung wird unter anderem folgendes ausgeführt:
Weder eine Minderung des sog. Erfolgs- noch des Handlungsunwerts ist gegeben. Die Nichtvorbelastung des Betroffenen und seine im Wesentlichen geständige Einlassung lassen die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entfallen Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit kann nur unter engen Voraussetzungen von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden. Das wäre möglich, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des Arbeitplatzes bei einem Arbeitnehmer oder zum Existenzverlust bei einem Selbständigen führen würde. Berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind jedoch grundsätzlich hinzunehmen. Nach der Neuregelung in § 25 Abs. 2a StVG, wonach ein verhängtes Fahrverbot maximal 4 Monate aufgeschoben werden kann, ist bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt von Bedeutung sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen. Einem Betroffenen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 2001 – 2 Ws (B) 4/01 OWiG; 14. März 2001 – 2 Ws (B) 94/01 OWiG; 4. April 2001 – 2 Ws (B) 128/01 OWiG; 4. September 2002 – 2 Ss OWi 208/02; 18. September 2002 – 2 Ss OWi 258/02 + 259/02) grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft, Anstellen eines bezahlten Fahrers usw. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits. Im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Fahrverbots von einem Monat, bewegen sich eventuelle finanzielle Belastungen ohnehin in einem überschaubaren und grundsätzlich zumutbaren Rahmen.
Die Entscheidung kann hier in der hessischen Rechtsprechungssammlung im Volltext abgerufen werden.