In seinem Beschluss vom 13. Januar 2010 hat der BGH in dem Verfahren 3 StR 494/09 eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von einem Jahr festgestellt.
Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass es nicht mehr hinnehmbar sei, dass sich die Fertigstellung der beim Landeskriminalamt in Auftrag gegebenen schriftlichen Gutachten über einen Zeitraum von zehn Monaten bzw. einem Jahr und neun Monaten hingezogen habe. Nach Auffassung des Senats hätten beide Gutachten innerhalb von sechse Monaten bei der Staatsanwaltschaft vorliegen müssen. Die Hauptverhandlung hätte dann ein Jahr früher beginnen können.
Diese Verfahrensverzögerung liege im Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsbehörden; eine unzureichende Ausstattung der für solche Untersuchungen als zuständig bestimmten Landeskriminalämter könne nicht zu Lasten Beschuldigter gehen.
In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hielt der Senat jedoch im vorliegenden Verfahren die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für ausrei-
chend, um die Folgen des Verfahrensverstoßes auszugleichen.