In dem vom BGH am 7.09.2015 entschiedenen Fall (2 StR 305/15) hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge pp. verurteilt und zwar die Voraussetzungen des § 31 I Nr. 1 BtMG, also dass der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet habe, bejaht, diesbezüglich aber insbesondere im Hinblick darauf dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung geschwiegen hat, von einer Strafmilderung nach § 49 I StGB abgesehen.
Diese Entscheidung hob der BGH auf und führt in seinen Entscheidungsgründen u.a. folgendes aus:
Bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter räumte der An
geklagte die Taten umfassend ein und benannte A. als Drahtzieher. In der Hauptverhandlung machte der Angeklagte keine Angaben zur Sache. Das Landgericht hat seine früheren Angaben als glaubhaft angesehen. Es hat die Taten des Angeklagten – ohne Berücksichtigung der Aufklärungshilfe – jeweils als minder schwere Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen. Die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG hat es bejaht, aber von einer Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB auf dieser Grundlage abgesehen. Dazu hat es ausgeführt, das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung spreche gegen eine weitere Strafrahmenverschiebung. Die frühere Offenbarung besitze kein genügendes Gewicht, um einen auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten gemilderten Strafrahmen zu rechtfertigen. Ein solcher Strafrahmen werde der Schwere der Taten nicht mehr gerecht.
Diese Bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG können auch erfüllt sein, wenn ein Angeklagter im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, aber im weiteren Verfahren schweigt. Entscheidend ist allein, dass der Aufklärungsgehilfe durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Offenbarung zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (Senat, Beschluss vom 17. September 2003 – 2 StR 320/03, StV 2004, 605).
Dies ist hier der Fall. Die allgemeine Bemerkung der Strafkammer, ein zweifach gemilderter Strafrahmen werde der Schwere der Taten nicht mehr gerecht, gestattet für sich genommen nicht die Versagung der Strafrahmenmilderung.