Für Arbeitslosengeld II – Empfänger ergeben sich ab dem 1. August 2006 unter anderem folgende Änderungen:
Vermögensfreibeträge
Der allgemeine Vermögensfreibetrag (Grundfreibetrag) wird von 200 € auf 150 € je Lebensjahr, maximal 9.750 € reduziert.
Der Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt wird, steigt von 200 € auf 250 € pro Lebensjahr, maximal 16.250 €. Das Altervorsorgevermögen muss so angelegt sein, dass erst mit Eintritt in das Rentenalter darüber verfügt werden kann.
Für Arbeitsuchende, die zum Stichtag bereits Arbeitslosengeld II erhalten, findet eine Prüfung der Vermögensverhältnisse erst bei Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrages statt. Hier empflielt es sich unter Umständen, Vermögen abzubeuen!
Falls das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen Rechtslage übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erklären, dass das Vermögen der Alterssicherung zugeführt wird.
Eheähnliche Lebensgemeinschaften
Eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wird dann vermutet, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr zusammenleben, über Einkommen und Vermögen des anderen Partners verfügen können, gemeinsame Kinder haben oder gemeinsam Kinder bzw. Angehörige versorgen.
Die Betroffenen können diese Vermutung widerlegen. Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
Diese Regelung betrifft erstmals auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sie sind ebenfalls Partner einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II.
Sofortangebote
Um Arbeitslosigkeit bereits im Ansatz zu vermeiden, sollen Antragsteller, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II bezogen haben, sofort ein Angebot erhalten. Dies kann zum Beispiel eine Qualifizierungsmaßnahme oder ein Job-Angebot sein.
Sanktionen
Bezügl der Sanktionen für junge Menschen unter 25 Jahren besteht nun die Möglichkeit, die Sanktionsdauer von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen.
Außendienst/Telefonbefragungen/Datenabgleich
Die Träger der Grundsicherung sollen Außendienste einrichten. Gleichzeitig wird der Bundesagentur für Arbeit der Aufbau eines „Service Center Kundenbetreuung SGB II“ gestattet. Hiermit wird eine Rechtsgrundlage für Telefonbefragungen bei Arbeitslosengeld II-Empfängern eingeführt!.
Der automatisierte Datenabgleich soll in Zukunft auch regelmäßige Informationen über ausländische Zinserträge ermöglichen. Besteht ein Verdacht auf Leistungsmissbrauch, können jetzt ebenfalls Auskünfte beim Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Meldestellen eingeholt werden.
Die für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ihre Eingliederungsbemühungen besser koordinieren und Informationen wie zum Beispiel Eintritt von Sperrzeiten und Sanktionen, Ende des Leistungsbezugs durch Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme, Änderungen des Einkommens, Ortsabwesenheit oder Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosengeld II-Empfängern austauschen.
Familien
Zum 1. August erhalten Familien die Möglichkeit zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II mit befristetem Zuschlag, der nach vorherigem Arbeitslosengeldbezug gewährt wird, zu wählen.
Neu ist ebenfalls, dass zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt neben der Babykleidung nun auch Kinderwagen, Stilleinlagen etc. als einmalige Leistungen finanziert werden.
In sogenannten „Patchworkfamilien“ (eheähnliche Gemeinschaften), müssen die Partner ihr Einkommen und Vermögen nun auch für nicht leibliche Kindern einsetzen!
Erreichbarkeit/Urlaub
Ab dem 1. August besteht für Arbeitslosengeld II-Empfänger die grundsätzliche Pflicht, an Werktagen unter ihrer angegeben Adresse erreichbar zu sein.
Einem (auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt drei Wochen im Jahr genehmigt werden. Der Urlaubswunsch muss etwa eine Woche vor der geplanten Reise eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen. Nach Beendigung des Urlaubs besteht in der Regel eine unverzügliche Meldepflicht beim zuständigen Träger der Grundsicherung. Wer sich ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt, muss damit rechnen, dass die Leistungen gestrichen und auch zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn keine oder eine verspätete Rückmeldung erfolgt oder die maximale Urlaubsdauer von drei Wochen überschritten wird.
Die Bundesagentur für Arbeit hat angekündigt, dass alle Änderungen auf ihren Seiten www.arbeitsagentur.de ab dem 1. August 2006 zum Abruf bereit gestellt werden…
[…] Mehr zu den einzelnen Änderungen hier. […]