Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wird die Heizkostenverordnung geändert. Die Änderungen wirken sich allerdings erst auf Abrechnungzeiträume ab dem 1. Januar 2009, nicht aber auf Abrechnungen, die in 2009 für 2008 erstellt werden, aus.
§ 6 Abs. 1 HeizKV
Den Nutzern soll das Ergebnis der Ablesung in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Heizkostenverteiler mit nur einer Verdunsterampulle und elektronische Geräte, die keine Werte speichern. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert wird und vom Nutzer abgerufen werden kann.
§ 6 Abs. 4 HeizkV
In Zukunft kann der Gebäudeeigentümer ggf. auch mehrfach den Verteilungsschlüssel ändern, wenn sachliche Gründe vorliegen, wie zum Beispiel eine neue Heizungsanlage oder verbesserte Wärmedämmung. Die Nutzer müssen vor Beginn einer Abrechnungsperiode über die Änderung des Verteilungsschlüssels informiert werden.
§ 7 Abs. 1 HeizkV
Die bisher übliche Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten zu 50 Prozent nach Wohnfläche und zu 50 Prozent nach Verbrauch ist zukünftig nur noch in bestimmten Fällen erlaubt.
Wenn das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt, mit Öl- oder Gasheizung versorgt wird und freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, muss der Eigentümer bzw. Vermieter eine Verteilung der Heizkosten nach dem Abrechnungsmaßstab 30 Prozent Flächenanteil und 70 Prozent Verbrauchsanteil vornehmen. Liegen diese Bedingungen beim Gebäude nicht vor, besteht weiterhin die Wahlfreiheit für den Gebäudeeigentümer.§ 7 Abs. 2 HeizKV
In Zukunft darf der Eigentümer nicht nur die Kosten für das Messen und Abrechnen der Heiz- und Warmwasserkosten sondern auch die Kosten einer Verbrauchsanalyse auf die Mieter umlegen. Ebenso sind nun Eichkosten für die Wärmezähler ausdrücklich umlagefähig.
§ 9 Abs. 2 HeizKV
Bei verbundenen Heiz- und Warmwasseranlagen – also Heizanlagen, die gleichzeitig Heizwärme und Warmwasser herstellen – wurde der Energieverbrauch zur Wassererwärmung oft pauschal mit 18 Prozent am Gesamtverbrauch angesetzt. Diese Möglichkeit entfällt ab dem 1.1.2014. Ab dannmuss bei verbundenen Heizungsanlagen der Energieanteil für Warmwasser mit Hilfe eines Wärmezählers erfasst werden.§ 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizKV
Passiv- oder Niedrigenergiehäuser werden von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten ausgenommen. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten ist hier nicht mehr sinnvoll, da die Kosten für die Verbrauchserfassung in der Regel höher liegen als die nur noch sehr geringen Einsparmöglichkeiten durch die Nutzer.Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Warmwasserkosten besteht allerdings weiter.§ 12 Abs. 2 HeizKV
Heizkostenverteiler, die vor dem 1. Juli 1981 und Warmwasserkostenverteiler, die vor dem 1. Juli 1987 eingebaut wurden, müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2013 ausgetauscht werden.
Die neue Heizkostenverordnung kann hier auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung abgerufen werden.