Das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG) ist am 1. Mai 2006 in Kraft getreten. …
Das Gesetz enthält u.a. Regelungen, die direkt oder indirekt Auswirkungen auf die Versicherten haben. Im Einzelnen:
Vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2008 gilt ein zweijähriger Preisstopp für Arzneimittel die auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
Die Festbetragsregelung geändert. Festbeträge sind Obergrenzen für die Erstattung von Arzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung. So genannte echte Innovationen, d. h. therapeutische Verbesserungen werden von den Festbeträgen u.U. ausgenommen.
Die Festbeträge für Arzneimittel werden abgesenkt.
Hersteller, deren Arzneimittel teurer als der Festbetrag sind, können die Preise ihrer Produkte auf den Festbetrag senken, so dass die Versicherten keine zusätzlichen Mehrkosten aus eigener Tasche zu tragen haben.
Die Krankenkassen können mit den Herstellern einen speziellen Rabattvertrag abschließen, damit die Arzneimittel mit Preisen über Festbetrag für die Versicherten ohne Mehrkosten verfügbar sind.
Arzneimittel mit Preisen von 30% und mehr unterhalb des Festbetrags (berechnet auf Basis des Apothekeneinkaufspreises) können durch Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen von der Zuzahlung befreit werden.
Die Abgabe kostenloser Arznei-Packungen (Naturalrabatte) an Apotheken wird unterbunden. Diese Reglung gilt auch für rezeptfreie Arzneimittel und Tierarzneimittel.
Für patentfreie Arzneimittel mit gleichen Inhaltsstoffen, die von mehreren Unternehmen angeboten werden, wird ein Rabatt in Höhe von 10% des Herstellerabgabepreises erhoben. Das bisherige Volumen der Naturalrabatte wird an die Krankenkassen weitergegeben. Ausgenommen von diesem Rabatt sind Arzneimittel, deren Preis um 30% niedriger als der Festbetrag ist.
Für die Ärzte sollen künftig Zielvorgaben für die Preiswürdigkeit der verordneten Arzneimittel gelten.
Die Preiswürdigkeit der Arzneimittel in bestimmten Gruppen soll bestimmt werden mit Hilfe sog. Durchschnittskosten pro definierter Dosiereinheit auf Basis definierter Tagesdosen (DDD). Die definierten Tagesdosen sind durch eine amtliche Klassifikation vorgegeben. Die Einzelheiten dieser Zielvorgaben für DDD-Kosten sollen von der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundesebene durch Vertrag vereinbart werden. Die Selbstverwaltung auf Landesebene erhält die Möglichkeit, diese Zielvorgaben durch eine regionale Vereinbarung abzulösen.
Die Praxissoftware in der Arztpraxis muss künftig manipulationsfrei sein.
Neben den Änderungen in der Arzneimittelversorgung soll die gesetzliche Zuwachsbegrenzung (die so genannte Grundlohnrate) im Krankenhausbereich und bei den Verwaltungskosten der Krankenkassen in den Jahren 2006 und 2007 von einem Mitglieder- auf einen Versichertenbezug umgestellt werden.
Blogring für avwg…
Verwandte Blog-Einträge…