Nach der Enstcheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Mai 2007 in dem Verfahren 5 StR 87/07 sehen die Steuerstrafnormen der §§ 374, 373 AO keine bandenmäßige Steuerhehlerei vor.
Seine Entscheidung begründet das Gericht maßgeblich wie folgt:
Die Steuerstrafnormen §§ 374, 373 AO sehen keine bandenmäßige Steuerhehlerei vor. Denn § 374 Abs. 1 AO verweist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrahmens nur für den Fall einer gewerbsmäßigen Tatbegehung auf die Rechtsfolge des § 373 AO. Die Kennzeichnung der Taten der Steuerhehlerei als bandenmäßig begangen hat deshalb in den Schuldsprüchen zu entfallen.
c) Das Landgericht hätte nach rechtsfehlerfrei angenommener gewerbs- und bandenmäßigen Begehung der Betrugstaten (§ 263 Abs. 5 StGB) diese Verbrechensqualifikation entsprechend tenorieren müssen. Dies holt der Senat nach.
2. Die Einzel- und Gesamtstrafen haben keinen Bestand.
a) Die Strafzumessung in den Steuerhehlereifällen leidet jedenfalls an folgenden durchgreifenden Rechtsfehlern: Das Landgericht hat ungeachtet der Besonderheiten der Einzelfälle und der teilweise um ein Mehrfaches voneinander abweichenden Höhe der Hinterziehungsbeträge bei jedem Angeklagten ohne weitere Begründung stets für ihn identische Einzelstrafen verhängt. Bereits dies begegnet hier Bedenken, weil das Landgericht bei der Strafzumessung maßgeblich auf die Höhe der hinterzogenen Abgaben abgestellt hat. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, warum sich diese Differenzen nicht auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt haben. Zudem sind die Beteiligungen in den Fällen III. 1 Buchstaben b und d, in denen die Zigaretten vor Auslieferung an die englischen Abnehmer sichergestellt wurden, mit den gleichen Strafen wie in den übrigen Fällen geahndet worden. Einer Auseinandersetzung mit dem entlastenden Umstand der Sicherstellung hätte es bei der Verhängung gleich hoher Strafen indes bedurft.
b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte Strafzumessung im Tatkomplex III. 1 die Straffindung in den übrigen Fällen der Unterschlagungen und Betrugstaten beeinflusst hat, zumal auch bei den Betrugstaten ungeachtet des zum Teil deutlich unterschiedlichen Schadensumfanges jeweils die gleichen Einzelstrafen verhängt wurden. Um dem nunmehr berufenen Tatrichter eine insgesamt neue und in sich stimmige Strafenbildung zu ermöglichen, hebt der Senat daher sämtliche Strafen auf.
3. Der nach § 73 StGB angeordnete Verfall des beim Angeklagten Sa. sichergestellten Geldes kann ebenfalls keinen Bestand haben. Zwar hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass es sich bei diesen Geldbeträgen um die Belohnung des Angeklagten für seine Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Taten handelt. Indes hat das Landgericht nicht bedacht, dass die erheblich höheren zivilrechtlichen Ansprüche der durch die Betrugstaten geschädigten Firmen L. S. GmbH, M. GmbH und U. sowie der Anspruch des Steuerfiskus gemäß § 71 AO i.V.m. § 374 AO (vgl. dazu BGH wistra 2001, 96, 97 f.) den Verfall hier gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausschließen.
4. Das neue Tatgericht wird bei der insgesamt neu vorzunehmenden Strafzumessung die Strafen für die Unterschlagungen dem Strafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB zu entnehmen haben. Die bisherigen Feststellungen belegen nicht ausreichend, dass die Sattelzüge auch den Angeklagten D. und K. im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB anvertraut waren.
Die Entscheidung kann im Volltext hier auf den Seiten des BGH abgerufen werden.