Der BGH hat in dem Verfahren XI ZR 220/05 am 11. April 2006 entschieden, dass einer Schuldnerbank, die im Einzugsermächtigungsverfahren den Lastschriftbetrag zunächst dem Girokonto des Schuldners belastet, auf dessen Widerspruch aber wieder gutgeschrieben hat, ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger zustehen kann.
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