Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung schließt die Bedürftigkeit einer Partei nur aus, soweit die Kosten der Rechtsverfolgung von der Versicherung gedeckt sind. Hat die Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage erteilt, reicht die Deckungssumme nicht aus, oder wird ein Teil der Kosten durch eine Selbstbeteiligung oder aus sonstigen Gründen durch die Versicherung nicht gedeckt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Diesen Leitsatz hat das LAG Berlin Brandenburg bezüglich seines Beschlusses vom 25.04.2014 (21 Ta 811/14) aufgestellt und in den Entscheidungsgründen unter anderem folgendes ausgeführt:
[…] cc) Die Klägerin ist auch bedürftig i. S. d. § 114 Satz 1 ZPO. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Klägerin steht der Bedürftigkeit nicht entgegen.
(1) Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei für die Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen gehört auch der Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung (Zöller-Geimer, § 115 Rn. 49c; Musielak-Fischer, § 115 Rn. 54). Eine Rechtsschutzversicherung kann jedoch nur Teil des Vermögens i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO sein, soweit sie tatsächlich die Kosten der Rechtsverfolgung deckt. Wird keine Deckungszusage erteilt, reicht die Deckungssumme nicht aus, oder wird ein Teil der Kosten durch eine Selbstbeteiligung oder aus sonstigen Gründen durch die Versicherung nicht gedeckt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. OLG Dresden vom 27.11.2009 – 4 W 1188/09 -, juris; LSG NRW vom 11.02.2009 – L 1 B 25/08 AL -, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 27.01.2003 – L 2 B 121/02 SB PKH -, JurBüro 2004, 146; Zöller-Geimer, a. a. O.; Musielak-Fischer, a. a. O., jeweils m. w. N.).
(2) Nach § 5 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG werden die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts nur bis zur Höhe der Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwalts übernommen. Die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Wahrnehmung des Gütetermins am 20. März 2014 beim Arbeitsgericht Eberswalde sind demnach von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin nicht gedeckt. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem dritten Absatz des § 5 Abs. 1 Buchst. a der Bedingungen. Denn der Wohnort der Klägerin liegt nicht mehr als 100 km Luftlinie von Gerichtsort entfernt.
(3) Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, für die von der Rechtsschutzversicherung nicht gedeckten Kosten selbst aufzukommen.
c) Danach war der Klägerin ihr Prozessbevollmächtigter wie beantragt beizuordnen. Da der Antrag mit dem Versuch, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen im Gütetermin zu übergeben, vollständig war, war dem Antrag rückwirkend ab dem Gütetermin stattzugeben. Die Vorläufigkeit der Bewilligung ohne Ratenzahlung beruht auf § 120 Abs. 4 und § 124 ZPO.