Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen Ab dem 1. Juli 2006 wird die bisherige unbeschränkte Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen auf einen Grundlohn von 25 € pro Stunde begrenzt. Ähnliche Beiträge:HomepageVollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe mit Unterbringung in einer…OWi: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der Straßenbahn